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01.11.2025 Steuern

Steuerinformationen: November 2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht: November 2025

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

 

  • Europäisches Urteil schafft Klärung: Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Holdingdienstleistungen
  • Mehr Einheitlichkeit: Klar gegliederte Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  • Privates E-Auto: Aufladen beim Arbeitgeber ist steuerfrei
  • Workation: Eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung
  • Abschreibungsdauer: Es muss nicht immer ein öffentlich
    bestellter Gutachter sein
  • Instandhaltungsrücklage: Nur die Einzahlung löst noch keinen Werbungskostenabzug aus
  • Bitcoin & Co.: Privatanleger sollten die strengen Nachweisregeln kennen
  • Ehegatten-Mietverhältnis: Aus gemeinsamen Geldern darf die Miete auch an den Mieter zurückfließen
  • Zahlen für 2024: Mehr als zwei Drittel der Rentenleistungen waren einkommensteuerpflichtig

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften korrekt zu bestimmen, wenn nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten weiterverrechnet wird? Diese Frage stand im Juli 2025 im Mittelpunkt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Im Besprechungsfall stellte eine Holding ihren Tochtergesellschaften Management-, IT- und Verwaltungsdienstleistungen in Rechnung, beanspruchte jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen. Die Finanzverwaltung argumentierte, die Dienstleistungen seien als einheitliche, nichtaufteilbare Leistung einzustufen, und setzte die Steuerbemessungsgrundlage auf die Gesamtkosten der Holding fest.

Der EuGH stellte klar, dass konzerninterne Dienstleistungen nicht automatisch als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind. Jede erbrachte Dienstleistung – sei es Unternehmensführung, IT oder Personalverwaltung – besitze einen eigenständigen Charakter. Auch die Vereinbarung eines Gesamtpreises für alle Leistungen ändere daran nichts. Die Bemessungsgrundlage müsse auf der Basis marktüblicher Vergleichspreise für jede einzelne Leistung ermittelt werden. Eine pauschale Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen der Holding sei nicht zulässig.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Mindestbemessungsgrundlage nur dann anzuwenden ist, wenn es auf dem freien Markt keine vergleichbaren Leistungen gibt. Bei typischen Holding-Konstellationen, in denen alle Dienstleistungen entgeltlich abgerechnet werden und die Tochtergesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleibt der Spielraum für eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage begrenzt.

Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des EuGH, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Leistungen differenziert zu erfolgen hat. Die individuelle Betrachtung jeder Leistung ist entscheidend, während die Vereinbarung eines Gesamtpreises keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat.

Hinweis: Die Konsequenz für die Praxis lautet, dass jede Dienstleistung sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar abgerechnet werden sollte, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage pauschal auf die Gesamtkosten der Holding ansetzt.

Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.

Der Vordruck enthält alle zentralen Informationen zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, darunter folgende Angaben: Prüfungsbeteiligte, Beginn und Ort der Prüfung, betroffene Besteuerungs- oder Voranmeldungszeiträume, besondere Besteuerungsverfahren sowie mögliche Beschränkungen auf bestimmte Sachverhalte. So wissen Unternehmen künftig genauer, worauf sie sich einstellen müssen, wenn eine Prüfung angeordnet wird.

Trotz der bundeseinheitlichen Vorgabe sind Abweichungen möglich. So darf der Vordruck bei Einsatz von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, wenn nur einzelne Teile für die jeweilige Prüfung relevant sind. Des Weiteren sind Abweichungen zulässig, wenn organisatorische oder technische Gründe dies erforderlich machen.

Hinweis: Das Schreiben mit dem neuen Vordruckmuster ist auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit der Überarbeitung sorgt das BMF für mehr Klarheit und Einheitlichkeit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden zu schaffen.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Bieten Arbeitgebende ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, dann ist dieser Vorteil steuerfrei, sofern der Arbeitgebende diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebenden sowie von verbundenen Unternehmen.

Auch in anderen Fallkonstellationen kann die Steuerbefreiung für Aufladevorteile gelten, und zwar, wenn

  • Arbeitnehmende auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und der Arbeitgebende die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernimmt.
  • Arbeitgebende ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo arbeitgeberfinanzierte Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen.

Hinweis: Arbeitgebende haben zudem die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (d.h. vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine „Leihvorteil“ steuerfrei; die Stromkosten für das Laden privater Fahrzeuge zu Hause können nicht vom Arbeitgebenden lohnsteuerfrei erstattet werden. Sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die zu Hause anfallenden Stromkosten allerdings als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmende wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgebende, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.

Bei beruflichen Auslandsaufenthalten ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich meistens die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmende weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihre Arbeitsstelle in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer wird wie gewohnt durch den Arbeitgebenden vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt.

Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt auch das jeweilige Steuerrecht des Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.

Sozialversicherungsrechtlich wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeitenden eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden. Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den Arbeitgebenden bei der Krankenkasse des Arbeitnehmenden zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass Letzterer während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt. Das ist aber nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland erbracht wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU auch die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island, Australien, Kanada, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko und Tunesien.

Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarungen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt dann eine verschärfte Regelung: Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 % eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, welche Regelung gilt.

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer

Wenn Sie ein Gebäude erwerben und dieses anschließend vermieten, können Sie im Rahmen der Gewinnermittlung Abschreibungen für das Gebäude geltend machen. Hierbei werden die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt. Der Gesetzgeber hat bestimmte Nutzungsdauern dafür bereits festgelegt. Sie können jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen, wenn diese durch einen Sachverständigen glaubhaft dargelegt wird. Dann würden die Anschaffungskosten auf einen kürzeren Zeitraum umgelegt. Im Streitfall erkannte das Finanzamt die vorgelegten Gutachten nicht an, da sie nicht von einem öffentlich bestellten Gutachter stammten. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste daher entscheiden.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Immobilien in ganz Deutschland besitzt. In den Streitjahren erzielte sie vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für vier Immobilien legte sie verschiedene Privatgutachten eines Sachverständigen vor, aus denen kürzere Restnutzungsdauern hervorgingen als die gesetzlich vorgegebenen. Es ergaben sich daher für die Gebäude Abschreibungssätze zwischen 3,23 % und 5,56 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Gutachten jedoch nur teilweise.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 waren rechtswidrig. Die Darlegungs- und Feststellungslast für eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer trage der Steuerpflichtige. Die Nutzungsdauer sei zu schätzen. Eine solche Schätzung verlange nach allgemeinen Grundsätzen keine Gewissheit, sondern vielmehr nur größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine.

Für die Schätzung der Nutzungsdauer bedürfe es einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts verhalte. Allein der Umstand, dass der von der Klägerin beauftragte sachverständige Zeuge anders als in anderen bereits durch die Gerichte entschiedenen Fällen weder über eine gesonderte Zertifizierung verfüge noch öffentlich bestellt oder vereidigt sei, könne nicht dazu führen, dass seine Ausführungen keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellten.

Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermietende sowie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.

Hinweis: Sehr häufig ist jeden Monat 1 €/qm der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden – der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem sie die Reparaturen bezahlt haben. Eine Ansparleistung (z.B. auf einem separaten Vermietungskonto) ist daher nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des BFH ist es gerechtfertigt, wenn der Steuerabzug bei den Vermietungseinkünften erst erfolgt, wenn tatsächlich etwas am Haus instand gesetzt, repariert oder modernisiert wird.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Mittel aus der Instandhaltungsrücklage geht Vermietenden verloren, wenn sie ihre Wohnung nach dem Ansparen und vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme verkaufen. Verkäuferinnen und Verkäufer sollten daher im Kaufvertrag regeln, dass die angesparte Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis abgebildet wird.

Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger

Kryptowährungen sind unter Privatanlegenden in aller Munde, seitdem die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung kürzlich verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden – selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.

Grundsätzlich gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung, z.B. Bitcoin gegen Ethereum. Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das gilt aber nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 € im Jahr beträgt. Sobald die Freigrenze von 1.000 € überschritten wird, muss der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) versteuert werden.

Hinweis: Verluste aus Kryptogeschäften können spiegelbildlich mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.

Anlegende müssen dem Finanzamt alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten Anlegende die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen sie auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden. Die vollständige Dokumentation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investorinnen und Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegenden schätzen.

Alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird – und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.

Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet hatte. Zwar hatte er die Mietzahlungen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau überwiesen, von dort waren Teile der Mietzahlungen allerdings von ihm per Vollmacht auf ein anderes Konto der Ehefrau überwiesen worden; und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück. Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.

Der BFH sah in dem Mietverhältnis hingegen kein Scheingeschäft. Nach Gerichtsmeinung war durch den eingerichteten Geldkreislauf keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete bewirkt worden. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel letztlich an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass für das Finanzamt die Zahlungsflüsse bei Ehegatten-Mietverhältnissen von besonderer Bedeutung sind. Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieter-Ehegatten, so dürfen diese nicht allein vom Vermieter-Ehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass hierzulande im Jahr 2024 insgesamt 22,3 Millionen Personen eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente erhalten haben. Insgesamt wurden 403 Mrd. € ausgezahlt. Wie Destatis weiter mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfängerinnen und -empfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Mrd. € zu. 70 % der gesamten Rentenleistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften (282,6 Mrd. €). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg ist die neu geregelte Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch allgemeine Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen jedoch unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags, so dass viele Rentenzahlungen steuerfrei bleiben, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2024 tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten bzw. müssen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Die aktuellsten Informationen zur Rentenbesteuerung liegen lediglich für das Jahr 2021 vor: Demnach wurden rund 41 % oder 8,9 Millionen der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbeziehenden vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Im Vergleich zu 2020 war dieser Anteil um 0,74 Prozentpunkte bzw. 214.000 Personen angestiegen.

Bei rund 81 % der im Jahr 2021 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners oder der Partnerin sein, die für die Besteuerung addiert werden.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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