Steuerinformationen: März 2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht: März 2025
Unternehmerinnen und Unternehmer
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger – bei unterstelltem Eigentum – zu deren Anlagevermögen gehören.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein – oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.
Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Di-rektanspruchs festgelegt hat.
Der Kläger, ein Unternehmer im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, bezog in den Jahren 2014 und 2016 Bauleistungen von der F-GmbH. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entrichtete er an die F-GmbH, die diese wiederum an das Finanzamt abführte. Nachträglich stellte das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung fest, dass der Kläger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz selbst Steuerschuldner war, weshalb der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde. Im Januar 2019 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Angesichts der zwischen dem Kläger und der F-GmbH bestehenden Nettopreisvereinbarungen gestaltete sich eine zivilrechtliche Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge als unmöglich oder zumindest übermäßig erschwert. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung der Steuer lehnte das Finanzamt ab.
Das FG entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch vorliegen. Aufgrund der Löschung der F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist diese zivilrechtlich nicht mehr greifbar, was eine Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge übermäßig erschwert. Nach der Rechtsprechung des EuGH garantiert der Grundsatz der Effektivität dem Abnehmer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Leistenden eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen. Der Direktanspruch entsteht erst dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht betonte, dass sich der Fiskus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da diese den Direktanspruch erst begründet.
Hinweis: Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weitere Klärung zur Reichweite des Direktanspruchs bringen.
Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.
Der Kläger erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Profiboxer und stand beim Boxstall U unter Vertrag. Dieser übernahm die Vermittlung und Vermarktung des Klägers. Die Zahlungen von U waren in den Streitjahren die einzigen Einnahmen aus der Tätigkeit „Profiboxen“. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger Betriebsausgaben für Bürotätigkeiten seiner Lebensgefährtin S berücksichtigt und deren Honorar im Jahr 2010 von 10 € auf 20 € verdoppelt hatte. Eine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab es nicht. Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Fremdleistungen nur in gekürztem Umfang berücksichtigt wurden.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat die Zahlungen an S für die Büroarbeiten zu Recht nicht anerkannt. S war steuerrechtlich eine dem Kläger nahestehende Person. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger hält einem Fremdvergleich nicht stand, so dass er nicht als durch die Einkünfteerzielung veranlasst angesehen werden kann. Der Fremdvergleichsmaßstab ist nicht nur auf Arbeits-, sondern auf alle Verträge zwischen einander nahestehenden Personen anzuwenden.
Es fehlte im Streitfall an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der vertraglichen Hauptpflichten. Laut dem Kläger hatte er mit S nur einen mündlichen Dienstleistungsvertrag über „alle anfallenden Tätigkeiten“ geschlossen. Unklar war auch, ab wann die Vereinbarung gelten sollte und unter welchen Bedingungen sie eventuell gekündigt oder aufgehoben werden konnte. Die Gesamtwürdigung der Vereinbarung durch das FG ergab, dass die Aufwendungen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Erwägungen beruhten.
Hinweis: Sie möchten mehr zu den Anforderungen an Verträge zwischen nahestehenden Personen wissen? Wir erläutern Ihnen diese gerne.
GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.
Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.
Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie – nach eigener Darstellung – für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 € pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 €.
Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber/Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer überschritten war.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt. Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.
Hausbesitzerinnen und -besitzer
Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.
A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 €. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 € habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 € hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 € als Kaufpreis angegeben war, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.
Alle Steuerzahlerinnen und -zahler
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 € fest. Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.
Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten. Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 € reduzierte.
Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:
- Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 € auf 255 € pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 € auf 6.672 € pro Jahr angehoben.
- Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 € auf 12.096 € angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 € auf 12.348 € steigen.
- Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 € abziehen.
- Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
- Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
- Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Mittelstand


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