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01.06.2025 Steuern

Steuerinformationen: Juni 2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Juni 2025

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

 

  • Reform der Kleinunternehmerregelung:
    Aktuelles Schreiben liefert Erläuterungen
  • Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen:
    Neues Merkblatt und Vordruckmuster
  • Neue E-Rechnungspflicht:
    Dokumente im PDF-Format reichen nicht aus
  • Vergütung der AG an Vorstandsmitglied:
    Wann eine verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen ist
  • Vorsteuerabzug für Photovoltaik:
    Gericht erkennt Mieterstrom als eigenständige Leistung an
  • Vermietung:
    Wann sind Einkünfte aus einer Ferienwohnung steuerlich relevant?
  • Neue E-Rechnungspflicht:
    Auch Vermieter können betroffen sein
  • Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen:
    Wie sich Privathaushalte den Steuerbonus von 20 % sichern

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Seit dem 01.01.2025 gilt eine grundlegend überarbeitete Kleinunternehmerregelung, die insbesondere die Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Einführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 beinhaltet. Diese Änderungen dienen der Umsetzung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und werden durch das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben detailliert erläutert.

Nach der Neuregelung werden die Umsätze von Kleinunternehmern grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies führt zu einer vereinfachten Besteuerung und entlastet die betroffenen Unternehmen. Änderungen ergeben sich auch beim Steuerausweis: Weist ein Kleinunternehmer dennoch einen Steuerbetrag auf seinen Rechnungen aus, wird dieser nicht mehr als unberechtigter, sondern nur als unrichtiger Steuerausweis geschuldet.

Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet Unternehmer auch weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Frist beginnt ab dem ersten Kalenderjahr, für das der Verzicht wirksam erklärt wurde. Mit der Einführung des § 19a UStG wird zudem ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden. So soll der grenzüberschreitende Handel vereinfacht werden.

Hinweis: Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor, wenn der Unternehmer eine Leistung erbringt, sich jedoch bei der Höhe der Umsatzsteuer irrt, etwa durch fehlerhafte Berechnung oder falsche Anwendung von Steuerbefreiungen. Ein unberechtigter Steuerausweis wiederum liegt vor, wenn keine Leistung erbracht wurde (z.B. bei Scheinrechnungen). Diese Unterscheidung ist bei der Korrektur sehr wichtig: Ein unrichtiger Steuerausweis kann durch eine einfache Rechnungskorrektur behoben werden, während beim unberechtigten Steuerausweis zusätzlich die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens durch die Finanzverwaltung bestätigt werden muss.

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022. Das Merkblatt informiert über die Voraussetzungen und Verfahren für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, die von Reisenden im nichtkommerziellen Reiseverkehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU vorgenommen werden. Außerdem bietet es praxisorientierte Hinweise und enthält ein Vordruckmuster für Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen, die zur Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sind.

Das neue Merkblatt liefert detaillierte Informationen zu den Verfahren, die Unternehmer und Reisende einhalten müssen, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Wesentliche Bestandteile des Merkblatts sind die beiden Anlagen. Anlage 1 erläutert die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen dem EU-Gebiet und dem Drittlandsgebiet. Anlage 2 enthält das Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“.

Die Regelung gewährleistet, dass Privatpersonen, die im nichtkommerziellen Reiseverkehr Waren ausführen, von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie die erforderlichen Nachweise erbringen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausfuhr sowie des Abnehmers durch die entsprechenden Bescheinigungen. Unternehmer, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen die Vorgaben des BMF beachten und die neuen Vordrucke entsprechend ausfüllen.

Hinweis: Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und er im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen (z.B. als X-Rechnung oder im ZUGFeRD-Format).

Unternehmen müssen seit Jahresbeginn sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen können. Hierzu müssen sie als Mindestanforderung ein E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen unterhalten und über eine Software zur Visualisierung der strukturierten Datensätze sowie zur revisionssicheren Archivierung von E-Rechnungen verfügen. Eine über die Archivierungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur elektronischen Weiterverarbeitung der E-Rechnung besteht nicht.

Für die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen: Unternehmen wird eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 € haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Hinweis: Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten aber nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Ausgenommen sind Rechnungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) und für zahlreiche steuerfreie Umsätze (z.B. steuerfreie Grundstücksvermietungen, Bankdienstleistungen oder Heilbehandlungen). Darüber hinaus greifen Ausnahmen für Kleinbeträge bis 250 € (brutto), Fahrausweise und Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden.

Um selbst elektronische Rechnungen ausstellen zu können, bedarf es einer Software, die E-Rechnungen in dem erforderlichen Format erstellen kann. Papierrechnungen und Rechnungen in anderen elektronischen Formaten (z.B.  „pdf“- oder „jpeg“-Dateien) sind keine E-Rechnungen und spätestens ab 2028 im B2B-Bereich nicht mehr zulässig.

Hinweis: Ab 2028 müssen also alle im B2B-Bereich agierenden Unternehmen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – E-Rechnungen empfangen und ausstellen können. Sie sollten sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten und ihre Prozesse anpassen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, nur ausnahmsweise eine vGA auslösen können – und zwar dann, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA; dies führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Der BFH verwarf jedoch den Ansatz einer vGA. Zwar dürften umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer „Gewinnabsaugung“ nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, bei Aktiengesellschaften sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handelt, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nach Gerichtsmeinung nur ausnahmsweise anzunehmen – und zwar, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Hausbesitzerinnen und -besitzer

Was bedeutet das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.02.2025 für Vermieter, die in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) investieren? Diese aktuelle Entscheidung könnte weitreichende steuerliche Vorteile bringen: Die Lieferung von Mieterstrom wird nun nicht mehr als unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung betrachtet, sondern als eigenständige Hauptleistung.

Im Besprechungsfall hatte der Kläger, der Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, auf dem Dach dieses Gebäudes eine PV-Anlage installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Stromversorgung zu gewährleisten. Die Stromlieferungen an die Mieter wurden über die Betriebskosten abgerechnet. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug, da es die Stromlieferungen als unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Vermietung einstufte.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Lieferung von Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt, sowohl hinsichtlich des selbsterzeugten Stroms aus der PV-Anlage als auch hinsichtlich des extern bezogenen Stroms. Eine einheitliche Leistung liege nur dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen untrennbar miteinander verbunden seien. Im Besprechungsfall hatten die Mieter jedoch die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten selbst zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden.

Das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach dem Energiewirtschaftsgesetz zeige zudem, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Diese Freiheit der Mieter zum Stromanbieterwechsel sowie die individuelle Verbrauchserfassung durch separate Stromzähler sprächen klar für die Einstufung der Stromlieferung als eigenständige Leistung.

Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, sind diese nicht automatisch steuerlich zu berücksichtigen. Vor allem wenn Sie nur Verluste erzielen, schaut das Finanzamt genauer hin. Beispielsweise soll so vermieden werden, dass aus der Vermietung einer Ferienwohnung laufend Verluste erzielt werden, die sich steuermindernd auswirken. Daher wird genau darauf geachtet, ob sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg insgesamt positive Einkünfte ergeben oder ob die ortsübliche Vermietungszeit gegebenenfalls erheblich unterschritten wurde. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste im Urteilsfall entscheiden, ob die Verluste des Steuerpflichtigen weiterhin in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen waren.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von fünf Objekten. Für das relevante Objekt erzielte sie seit 2008 nur Verluste. Alle Steuerfestsetzungen waren vorläufig. In 2020 erfolgte eine Prüfung. Nach Ansicht des Prüfers war zu unterscheiden, ob die Ferienwohnungen auch selbst genutzt oder nur an wechselnde Feriengäste vermietet bzw. ansonsten für diese bereitgehalten werden. Er kam zu dem Ergebnis, dass in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils 50 % der Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. In den Jahren 2012 bis 2015 seien die Verluste in voller Höhe steuerlich anzuerkennen. Ab 2016 lagen die Vermietungstage deutlich unter der ortsüblichen Vermietungsauslastung. Dennoch wurden die Verluste in 2016 aufgrund eines renovierungsbedingten Leerstands der Wohnung noch anerkannt, ab 2017 jedoch nicht mehr.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Bei Ferienwohnungen gilt dies nur, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet. Dies ist allerdings keine starre Grenze. Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, kann als sogenannte innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Entscheidend ist die tatsächlich mögliche Bettenauslastung. In den Jahren 2017 und 2018 lag die Auslastung um mehr als 25 % unter dem Durchschnitt, so dass der Senat keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr erkennen konnte. Somit war auch keine Verlustberücksichtigung möglich.

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (B2B-Bereich).

Bei der E-Rechnungspflicht gibt es zum Glück eine Übergangsfrist: Unternehmen wird für die Umstellung eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 € haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Auch Vermieter können von der neuen E-Rechnungspflicht betroffen sein. Maßgeblich ist hierbei, an wen sie ihre Immobilie vermieten. Nutzen die Mieter die Immobilie privat, gelten diese als Verbraucher und es werden keine E-Rechnungen benötigt. Mietverträge mit Privatpersonen können wie bisher in Papierform ausgestellt werden. Gleiches gilt für Rechnungen; die Papierform ist weiterhin zulässig.

Da Vermieter selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, müssen sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 aber empfangen und lesen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vermietung umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei erfolgt. Sie müssen die technischen Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen erfüllen; hierfür reicht aber ein einfaches E-Mail-Postfach aus.

Nutzt der Mieter die Immobilie gewerblich oder handelt es sich um Montagewohnungen, müssen die Mietparteien die neue E-Rechnungspflicht beachten: Sowohl der Mietvertrag als auch die Nebenkostenabrechnungen sind künftig als E-Rechnung zu stellen und von beiden Seiten zu verarbeiten. Bestehende Mietverträge behalten aber ihre Gültigkeit. Kommt es zu einer Mieterhöhung oder ändern sich Angaben im Mietvertrag, muss für den ersten Monat eine zusätzliche E-Rechnung erstellt werden.

In Deutschland gibt es zwei rechtskonforme Arten von E-Rechnungen mit entsprechenden Softwarelösungen: Sogenannte X-Rechnungen bestehen aus einem XML-Datensatz und können ausschließlich maschinell ausgelesen werden. Sogenannte ZUGFeRD-Rechnungen sind hingegen hybrid, das heißt, sie können sowohl von Menschen als auch von Maschinen gelesen werden. Sie setzen sich aus einem XML-Datensatz und einer herkömmlichen PDF-Datei zusammen.

Hinweis: Vermieter, die umsatzsteuerlich Kleinunternehmer sind, müssen keine E-Rechnung ausstellen, sondern nur deren Empfang sicherstellen. Für Kleinbetragsmieten unter 250 €, z.B. für Garagen, dürfen ebenfalls weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden.

Alle Steuerzahlerinnen und -zahler

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Bei Handwerkerleistungen ist der maximale Steuerbonus auf 1.200 € pro Jahr begrenzt. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen) liegt der jährliche Höchstbetrag bei 510 € (für Minijobber) bzw. 4.000 € (für selbständige Dienstleister und Arbeiten auf Lohnsteuerkarte). Die Kosten für Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden sind in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistung absetzbar – es gelten dann also die Höchstbeträge von 510 € bzw. 4.000 € pro Jahr.

Sämtliche Leistungen werden steuerlich aber nur gefördert, wenn sie im selbst bewohnten Haushalt erbracht werden (hierzu gehört aber auch der Garten). Wird ein Teppich zur Reinigung gebracht, können die damit verbundenen Arbeitskosten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wird, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug.

Sind all diese Hürden genommen, sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, sowie Verbrauchsmittel in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Die Kosten für das Material (z.B. für neue Terrassenplatten) dürfen hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Leistungsempfänger sollten daher darauf achten, dass die Arbeitskosten in der Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters separat aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sollten sie nachträglich auf eine Aufschlüsselung bestehen.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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