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01.07.2025 Steuern

Steuerinformationen: Juli 2025

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Juli 2025

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

 

  • Gewerbesteuerliche Kürzung:
    Schädlichkeit von mitvermieteten Betriebsvorrichtungen
  • Firmenfahrzeuge:
    Nutzung eines Privatwagens zusätzlich zum Dienstwagen
  • Gehaltsverhandlung:
    Steuerfreie Gehaltsextras optimieren den Nettolohn
  • Verschenkter Anteil am Mietobjekt:
    Ohne Schuldübernahme wird Schuldzinsenabzug gekürzt
  • Ferienimmobilien:
    Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen
  • Photovoltaikanlagen:
    Können Betriebsausgaben weiterhin berücksichtigt werden?
  • Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung:
    Auch ohne Vorsatz können Bußgelder fällig werden
  • Einkommensteuererklärung 2024:
    Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler kennen

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder Wohnungsbauten betreut oder Häuser errichtet, können Sie eine Kürzung im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe des Gewinns beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dies nennt sich „erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung“. Eine Kürzung ist also möglich, wenn „ausschließlich“ eigener Grundbesitz genutzt und verwaltet wird. Das nennt sich Ausschließlichkeitsgebot. Aber was ist, wenn neben dem Grundbesitz noch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) in einem Streitfall entscheiden.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Diese besaß eine mit einer Logistikhalle bebaute Gewerbeimmobilie. In der Halle befanden sich Hochregallager, die nicht automatisiert betrieben wurden. Die D-GmbH vermietete je eine Teilfläche des Objekts sowie die entsprechenden Hochregallager an die Firmen G und J. Ende 2018 veräußerte sie das Grundstück. Für die Jahre 2017 und 2018 beantragte sie die erweiterte Gewerbeertragskürzung. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Die Richter des FG sahen das anders. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ist zu gewähren. Neben den Teilflächen wurden noch die Hochregallager als Betriebsvorrichtungen an G und J mitüberlassen. Nach dem Gesetz ist dies aber nur kürzungsschädlich, wenn die Mitvermietung entgeltlich erfolgt. Ein Entgelt für die Hochregale zahlte nur G. Die Mitüberlassung der Regale an G ist jedoch als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen. Im Streitfall wurde eine Lagerhalle vermietet. Für die Unentbehrlichkeit der Mitvermietung der Hochregale spricht schon deren feste Verbindung mit dem Grundstück: Sie waren mit langen Schrauben fest im Boden verankert. Nach Ansicht des Gerichts ist der Umfang der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als gering anzusehen, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten betragen. Das war im Streitfall gegeben.

Hinweis: Wir erläutern Ihnen gerne die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Fragen Sie uns!

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Manchmal stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung. Je nach Vereinbarung können Sie dieses Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs müssen Sie einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Für die Berechnung dieses Betrags gibt es gewisse Regelungen. Auch können Sie die Kosten beruflicher Fahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigen. Was ist aber, wenn Sie Ihren Privatwagen für berufliche Fahrten nutzen? Können die dabei entstandenen Kosten dann berücksichtigt werden oder hätten Sie den Firmenwagen nutzen müssen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste hierüber entscheiden.

Im Privatvermögen des Klägers befand sich ein Audi TT. Zudem hatte sein Arbeitgeber ihm einen Multivan zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. In 2021 machte der Kläger Kosten für drei Dienstfahrten (unter anderem ein Abteilungstreffen) mit seinem Privat-Pkw als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug. Es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang beruflich bedingte Aufwendungen wirklich angefallen seien. Auch seien Abteilungstreffen der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Das FG hingegen gab dem Kläger recht. Grundsätzlich wird bei einem zur Verfügung gestellten Firmenwagen angenommen, dass dieser auch für berufliche Fahrten genutzt wird. Bei tatsächlicher beruflicher Nutzung eines daneben vorhandenen Privatfahrzeugs muss diese Nutzung nachgewiesen werden. Wird ein solcher Nachweis erbracht, steht ein überlassener Firmenwagen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Der Kläger hatte neben dem Audi keine weiteren Privatfahrzeuge. Er legte dar, den Dienstwagen seiner Ehefrau überlassen zu haben, da ein Transport ihrer drei minderjährigen Kinder in dem Audi TT nicht möglich gewesen sei, seine Familie aufgrund des ländlichen Wohnorts aber auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Des Weiteren hatte der Kläger Tankquittungen aus dem Dienstreisezeitraum vorgelegt, die aufgrund des getankten Kraftstoffs seine Nutzung des Privatfahrzeugs belegten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen daran interessiert, dass vom Bruttogehalt möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt. Eine klassische Gehaltserhöhung führt oft dazu, dass aufgrund der Lohnabzüge nur ein Teil des Geldes tatsächlich zur Auszahlung kommt. Eine attraktive Alternative bieten hier steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeber sollten diese Alternativen bei einer Gehaltsverhandlung kennen, um sowohl sich selbst als auch ihre Mitarbeiter optimal finanziell entlasten zu können. Hierbei bieten sich folgende Benefits an:
  • Sachleistungen und Gutscheine: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 50 € monatlich gewähren, beispielsweise in Form von Gutscheinen für das Tanken, den Einzelhandel oder Online-Shops.
  • Steuerfreie Zusatzleistungen: Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel wie Smartphones, Tablets oder Laptops. Die Möglichkeit, diese auch privat zu nutzen, ist steuerfrei. Ebenso können im Betrieb auch E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
  • Firmenwagen oder Dienstrad: Die Bereitstellung eines Dienstwagens oder eines Firmenfahrrads ist eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmer finanziell zu entlasten. Die private Nutzung eines Firmenwagens muss zwar als geldwerter Vorteil versteuert werden, jedoch können Arbeitgeber auch Tank- oder Wartungskosten übernehmen. Das Firmenfahrrad kann entweder im Wege einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Zahlungen der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter sind bis zum Betrag von 3.864 € (2025) jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei der Lohn- und Einkommensteuer gilt ein Freibetrag von 7.728 € (2025) jährlich. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung selbst einen Teil ihres Gehalts einbringen. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, einen Zuschuss von maximal 15 % auf die umgewandelten Beträge zu leisten.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuung: Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder leisten.
  • Zuschüsse für Nahverkehr und Weiterbildung: Die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zuschüsse zur Bahncard sind steuerlich attraktiv. Auch bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen oder Sprachkurse können durch Arbeitgeber steuerfrei gefördert werden.
  • Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter aufwenden, z.B. für bestimmte Sportkurse, Rückenschule oder zur Stressbewältigung.
  • Mitarbeiterbeteiligung: Unternehmen können Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gewähren. Diese sind in Höhe von bis zu 2.000 € pro Kalenderjahr steuerfrei.

Hausbesitzerinnen und -besitzer

Gerade bei hohen Vermögenswerten macht es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Vater seinem Sohn mit warmer Hand einen 2/5tel-Miteigentumsanteil an einem Mietobjekt (Privatvermögen) geschenkt hatte. Der Vater war zuvor Alleineigentümer der Immobilie gewesen und hatte aus der Anschaffung noch eine laufende Darlehensverbindlichkeit zu bedienen. Mit der Schenkung war keine Schuldübernahme durch den Sohn verbunden. Das Finanzamt vertrat daraufhin den Standpunkt, dass der Vater die Schuldzinsen für seine Darlehensverbindlichkeit ab der Schenkung nur noch zu 3/5tel als (Sonder-)Werbungskosten in der Vater-Sohn-Grundstücksgemeinschaft abziehen darf. Die restlichen, auf den verschenkten Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen seien steuerlich verloren.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise nun und erklärte, dass durch die schenkweise Übertragung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen 2/5tel der Schuldzinsen und den Vermietungseinkünften gelöst worden sei. Maßgeblich war, dass der Sohn die Schulden des Vaters nicht übernommen hatte. Das Darlehen diente, soweit es auf den verschenkten Anteil entfiel, fortan der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Finanzierung der Immobilie. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlieren Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten Bereich über, wenn ein Eigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steuerlich durchaus ihre Tücken haben können. Es empfiehlt sich daher, vor entsprechenden Transaktionen unbedingt steuerfachkundigen Rat einzuholen.

In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet. Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, sollte wissen, dass auch seine Einnahmen aus einer Vermietung steuerpflichtig sind. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Wichtig zu wissen: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann seine Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.

Will man Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine sog. Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man muss mit der Immobilie tatsächlich Geld verdienen wollen. Diese Absicht unterstellt der Fiskus, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet, zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.

Hinweis: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus also an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, kann das Finanzamt (FA) beim zuständigen Tourismusverband erfragen.

Wer seine Ferienunterkunft hingegen nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Familienmitgliedern oder Freunden überlässt, kann vom FA aufgefordert werden, über einen Zeitraum von 30 Jahren eine sog. Einkünfteprognose bzw. Totalüberschussprognose vorzulegen. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmenüberschuss erwartet. Gelingt dies nicht, behandelt das FA die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat – und dann lassen sich Ausgaben bzw. daraus resultierende Verluste komplett nicht als Werbungskosten absetzen.

Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht erfüllt, können u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei Selbstnutzung nur anteilig): Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.

 

Alle Steuerzahlerinnen und -zahler

Seit dem Jahr 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), dass die Einkünfte daraus steuerfrei sind. Im Gegenzug können jedoch auch die Betriebsausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung führte insofern zu einer Erleichterung, dass kein Gewinn oder Verlust mehr ermittelt werden musste. Aber gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot generell oder gibt es Ausnahmen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Die Ehegatten betrieben zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine PV-Anlage. Den Gewinn ermittelten sie per Einnahmenüberschussrechnung. Es bestand ein Einspeisevertrag mit den Stadtwerken. Ende 2021 machten die Stadtwerke die Rückzahlung von überzahlten Einspeisevergütungen der Jahre 2018 bis 2021 geltend. Die GbR leistete die Rückzahlung in den Monaten Januar bis Juni 2022. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 gaben die Kläger einen gewerblichen Verlust aus der PV-Anlage an, den das Finanzamt allerdings unberücksichtigt ließ.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Rückzahlung der Einspeisevergütungen ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Abzug sei nicht ausgeschlossen, denn im Streitfall bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben (Rückzahlung für Vorjahre) und den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022, da sie nicht durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Nach Ansicht des Senats ergibt sich dadurch keine Einschränkung eines gegebenen Betriebsausgabenabzugs, so dass die Rückzahlung im Streitfall zu einem uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Auch aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht erkennen, dass grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte aus einer PV-Anlage mehr zu berücksichtigen seien.

Steuervergehen sind in Deutschland keine Seltenheit. Für 2023 sind in der Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) fast 47.900 Verfahren wegen Steuerstraftaten aufgelistet, die von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bearbeitet worden sind. Dabei setzten die Behörden alleine für Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder von insgesamt rund 16 Mio. € fest. Dazu kamen bundesweit 34.600 Fälle der Steuerfahndung. Dabei wurden entgangene Steuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. € festgestellt. Freiheitsstrafen wurden in einem Gesamtumfang von sage und schreibe 1.460 Jahren verhängt.

Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Finanzamt (FA) gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Dies ist im rechtlichen Sinn zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht allerdings nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.

Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man lediglich leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Zum Beispiel wenn man ohne Absicht falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das FA wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.

Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldstrafe vermeiden. Und zwar in den folgenden beiden Fällen:

  • Ist noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man falsche Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.
  • Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom FA festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.
Hinweis: Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden – und zwar durch Abgabe einer Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.
Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen – meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:
  • Werbungskosten-Pauschbetrag: Die Pauschale für berufliche Ausgaben (Werbungskosten) steht allen Steuerzahlern zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 € gewährt.
  • Entfernungspauschale: Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer.
  • Homeoffice-Pauschale: Für alle Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden für jeden häuslichen Arbeitstag pauschal 6 € anerkannt. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr genutzt werden. Maximal kommen so 1.260 € pauschal zusammen.
  • Kontoführungspauschale: Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto werden vom Finanzamt (FA) pauschal mit 16 € anerkannt.
  • Verpflegungspauschale: Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden, gibt es 14 € pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 € pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 € angesetzt.
  • Umzugskostenpauschale: Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkennt das FA für die berufstätige Person pauschal Umzugskosten von 964 € an. Ziehen weitere Familienmitglieder um, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 € zusätzlich.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei den Sonderausgaben erkennt der Fiskus eine Pauschale von 36 € pro Jahr an.
  • Sparer-Pauschetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis 1.000 € pro Jahr und Steuerzahler steuerfrei.
  • Pflege-Pauschbetrag: Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 € und geht bis zu 1.800 € bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei einem GdB von 20 wird eine Jahrespauschale in Höhe von 384 € gewährt, diese steigert sich bis auf 2.840 €. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 € zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 € zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G, werden pauschal 900 € gewährt.
#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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