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01.01.2026 Steuern

Steuerinformationen: Januar 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Januar 2026

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

 

  • Europarichter entscheiden: Vorsteuerabzug trotz mängelbehafteter Rechnung
  • Hotel-Steuersätze auf dem Prüfstand: Frühstück und Wellness bald teurer​​​​
  • Einzweck-Gutscheine: Wann die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abzuführen ist
  • Bei grenzüberschreitender Unternehmertätigkeit: So erhalten Sie Ihre kostenlose Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Keine berufsbildende Einrichtung: Selbständig unterrichtender Lehrer ist nicht von der Gewerbesteuer befreit
  • Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt
  • Ferienwohnungen: Ortsübliche Vermietungszeit darf nicht erheblich unterschritten werden
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Abriss und zeitnaher Neubau werden nicht gefördert

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug trotz formaler Mängel einer Rechnung erhalten? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens. Die Vorlage stammte vom Budapester Hauptstädtischen Gericht. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Entscheidung im Beschlusswege traf – ein Hinweis darauf, dass er die Rechtslage als eindeutig geklärt ansah.

Im Besprechungsfall klagte eine ungarische Gesellschaft gegen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs für den Kauf von Maschinen. Die Steuerbehörde hatte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um Scheinrechnungen, die Lieferbeziehungen seien nicht real, das Leistungsdatum falsch und die Gewinnspanne zu hoch. Sie vermutete, dass das Unternehmen die Maschinen ursprünglich von einem deutschen Lieferanten kaufen wollte, diese aber dann über einen ungarischen Zwischenhändler bezog, um nationale Fördermittel zu erhalten. Zudem wurde die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller verspätet abgeführt.

Der EuGH bestätigte erneut, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug ein tragendes Prinzip des Mehrwertsteuersystems darstellt. Dieses Recht dürfe nur dann versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen (tatsächliche Leistungserbringung und ordnungsgemäße Besteuerung) nicht erfüllt seien. Formale Mängel, etwa bei der Rechnungsstellung, dürften den Abzug nicht verhindern, sofern die Steuerbehörde über ausreichende Informationen verfüge, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen.

Allein der Umstand, dass eine Rechnung überhöhte Preise oder falsche Daten aufweise oder der Leistende die Steuer verspätet abgeführt habe, genüge nicht, um den Vorsteuerabzug zu verweigern. Die Steuerbehörde müsse vielmehr konkret nachweisen, dass der Steuerpflichtige aktiv an einem Betrug beteiligt gewesen sei oder von einem solchen Kenntnis gehabt habe. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur sei nicht erforderlich, wenn die vorliegenden Unterlagen alle wesentlichen Angaben enthielten, die zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen notwendig seien.

Hinweis: Der EuGH stellt erneut klar, dass formale Mängel den Vorsteuerabzug nicht verhindern, solange der wirtschaftliche Vorgang nachvollziehbar ist, und eine Versagung nur bei nachgewiesenem Betrug zulässig wäre. Damit stärkt der Beschluss die Argumentationsbasis der Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzämtern.

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für kurzfristige Beherbergungen im Jahr 2010 besteht in Deutschland ein sogenanntes Aufteilungsgebot, wonach nur die reine Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, während Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (Frühstück, Parkplatz, Wellnessangebote oder WLAN) mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Die Frage, ob diese gesetzliche Aufteilung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH), denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in drei Verfahren Vorabentscheidungsersuchen gestellt. Konkret geht es darum, ob es mit dem EU-Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat eine einheitliche Leistung (z.B. Hotelübernachtung mit Frühstück) aufspaltet und damit zwei unterschiedliche Steuersätze anwendet.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie führt aus, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, ermäßigte Steuersätze nur auf bestimmte Leistungsarten anzuwenden. Der Zweck der Steuerermäßigung für die kurzfristige Beherbergung liege in der Förderung des Tourismus, nicht aber in der Vergünstigung von Zusatzleistungen wie Frühstück oder Wellnessangeboten.

Auch wenn aus Sicht des Verbrauchers Unterkunft und Frühstück häufig als Gesamtpaket wahrgenommen würden, handle es sich steuerlich um trennbare und eigenständige Leistungen. Viele Hotels böten diese tatsächlich separat an; auch seien die Zusatzleistungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft nicht unverzichtbar. Zudem diene die Aufteilung der steuerlichen Neutralität. Ohne sie würden Hoteliers gegenüber anderen Anbietern – etwa Cafés, Parkhäusern, Wellnesseinrichtungen etc. – bevorteilt werden. Leistungen, die kostenlos angeboten würden (z.B. WLAN oder Parkplatz ohne gesondertes Entgelt), seien ohnehin nicht steuerbar und hätten mit der Diskussion um den richtigen Steuersatz folglich gar nichts zu tun.

Hinweis: Mit den Schlussanträgen zeichnet sich ab, dass das deutsche Aufteilungsgebot unionsrechtlich Bestand haben könnte. Die Generalanwältin schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass Mitgliedstaaten berechtigt sind, Beherbergungsleistungen und damit verbundene Nebenleistungen getrennt zu besteuern, auch wenn Letztere unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen. Ob der EuGH dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Seine Entscheidung wird jedoch weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Praxis von Hotels und vergleichbaren Betrieben haben.

Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als „Zahlungsmittel“ durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes – unabhängig vom Vertriebsweg – sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Seit 2019 wird die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung einer sonstigen Leistung angesehen. Die Umsatzsteuer muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt gezahlt werden. Handelt es sich hingegen um einen Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten (Netzwerk) vertrieben; Abnehmer waren Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten in diesem Netzwerk verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben. Die Klägerin erfasste die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen und war der Ansicht, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei.

Der BFH rief zur Klärung dieser Frage im Jahr 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Dieser entschied, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wurde, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Ebenso wenig entscheidend ist, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerks von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden. Mit seinem neuen Beschluss hat der BFH diese rechtlichen Vorgaben des EuGH nunmehr umgesetzt. Weil nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kam, stand der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur dem Regelsteuersatz unterliegende digitale Inhalte abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH erging zu Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgegeben wurden. Zu früher ausgegebenen Gutscheinen hatte der BFH bereits 2022 entschieden, dass es ebenfalls bei der Übertragung von Gutscheincodes zu einer Steuerentstehung kommt, weil diese Codes wie eine Ware gehandelt wurden und außerdem die Anzahlungsbesteuerung eingriff. Die Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Behandlung nach alter und neuer Rechtslage unterscheiden sich in der Praxis daher nicht.

Für innerhalb der EU grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu den wichtigsten Instrumenten, um Geschäfte rechtssicher und effizient abzuwickeln. Die gute Nachricht: Die Beantragung dieser Nummer ist kostenfrei und direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Das Verfahren ist unkompliziert und erfolgt über das Onlineformular auf der Internetseite des BZSt. Das Amt betont ausdrücklich, dass externe Dienste – insbesondere das Einschalten kostenpflichtiger Drittanbieter – für die Vergabe der USt-IdNr. nicht erforderlich sind.

Hinweis: Mit der kostenfreien Registrierung ihrer USt-IdNr. erhalten Unternehmen eine verlässliche Grundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen. Zudem sparen sie unnötige Kosten und profitieren von einem sicheren, offiziellen Verfahren.

Freiberufler und Freiberuflerinnen

Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie entweder als Ersatzschulen anerkannt sind oder auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht für eine GmbH gilt, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt. Der BFH erklärte, dass eine solche GmbH keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift sei. Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut unterrichtet. Das Institut bot bundesweit die Vorbereitung auf IHK-Prüfungen an und setzte hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der GmbH aus dem Unterricht in voller Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit ebenfalls ab und erklärte, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, sie selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift seien insbesondere deren Rechtsentwicklung und die von ihr früher in Bezug genommenen umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen. Letztere hätten zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilten. Soweit die Umsatzsteuerbefreiung in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert wurde, ist dies nach Auffassung des BFH nicht auf die gewerbesteuerrechtliche Befreiungsvorschrift übertragbar.

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird dann zumeist eine Totalgewinnprognose von Ihnen anfordern, in der Sie darlegen müssen, dass auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob das Finanzamt im Streitfall zu Recht die Einkünfte nicht mehr berücksichtigte
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Der Kläger war bis November 2006 als Ministerialbeamter im Bundesdienst beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 erhielt er Versorgungsbezüge und übte eine freiberufliche Tätigkeit aus, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Die beruflich genutzten Räume befanden sich in seiner Mietwohnung. Neben der selbständigen Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Aus der selbständigen Tätigkeit ergaben sich bis 2015 ausschließlich Verluste. Während die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014 bestandskräftig wurden, standen die Bescheide 2015 bis 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2021 erkannte das Finanzamt die negativen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr an und änderte die Bescheide 2015 bis 2018 rückwirkend.

Die Klage vor dem FG war zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2021 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit mit Ausnahme von zwei Jahren (2016 und 2021) immer hohe Verluste erzielt – durchschnittlich mehr als 12.500 € pro Jahr unter Berücksichtigung der beiden Jahre mit positiven Einkünften. Gegenmaßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs hatte er nicht ergriffen.

Auch das Ansinnen des Klägers, nur die Jahre ab 2015 in die Prüfung einzubeziehen, blieb erfolglos, da keine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem ist der Kläger der Aufforderung des Gerichts, die Herkunft und Zusammensetzung seiner Betriebseinnahmen in den Jahren 2007 bis 2015 durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen (z.B. Honorarabrechnungen oder Bankkontoauszüge) nachzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ging zu seinen Lasten, denn einen Nachweis, dass er seit 2015 eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt hat, hat der Kläger auch nicht erbracht.

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer

Wer mit der Vermietung von Ferienimmobilien rote Zahlen schreibt, will die Verluste in der Regel auch steuerlich anerkannt wissen, damit das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit den übrigen steuerpflichtigen Einkünften vornimmt und sich so eine Steuerersparnis einstellt. Sofern das Mietobjekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, gibt das Finanzamt in der Regel grünes Licht für den Verlustabzug, weil es ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht; diese ist eine zentrale Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter sein Objekt in Eigenregie oder über einen Vermittler anbietet.

Hinweis: Wird das Mietobjekt vom Vermieter hingegen zeitweise selbst genutzt und nur zeitweise vermietet, muss er dem Finanzamt seine Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose nachweisen. Nur wenn dies gelingt, kann er etwaige Verluste steuerlich abziehen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt, dass Vermietungsverluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen seien. Der BFH betonte aber, dass es hierfür erforderlich sei, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist nach Gerichtsmeinung auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Finanzamt und Finanzgericht (FG) die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft, weshalb sie die Vermietungsverluste für ein Jahr steuerlich berücksichtigt hatten, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat die finanzgerichtliche Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Letzteres muss nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren prüfen.

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits 2019 eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen eingeführt. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) – und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile jedoch, dass das Neubauprojekt hohe (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden kann, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Bundesrichter betonten, dass die Steuerförderung voraussetze, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ein sanierungsbedürftiges, aber noch funktionstüchtiges Haus abreißen lassen und auf dem Grundstück unmittelbar im Anschluss ein neues Mietobjekt errichtet. Das Finanzamt berücksichtigte für den Neubau nur die reguläre Abschreibung. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und erklärte, dass der Zweck der Sonderabschreibung darin liege, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sog. Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.

Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Im vorliegenden Fall lag eine solche Ausnahme aber nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen – und die Bauarbeiten waren zeitlich unmittelbar aufeinander gefolgt.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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