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01.02.2026 Steuern

Steuerinformationen: Februar 2026

Aktuelles aus dem Steuerrecht: Februar 2026

In diesem Monat haben wir wieder aktuelle Meldungen aus dem Steuerrecht für Sie zusammengestellt:

  • Grundstücksunternehmen: Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
  • Mehr Bildung, weniger Steuern: Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen​​​​
  • Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer
  • Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer: Schutz für Leistungsempfänger bei Insolvenz
  • Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen: Möblierte Vermietung gefährdet nicht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
  • Informationsblatt erklärt die Voraussetzungen: Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge und Kurse
  • Soloselbständige: Existenzgründer stehen vor vielen steuerlichen Fragen
  • E-Dienstwagen zu Hause aufladen: Arbeitgeber kann Stromkosten nicht mehr über steuerfreie Pauschalen erstatten
  • Doppelte Haushaltsführung: Auf Namen des Ehepartners angemietete Zweitwohnung ist nicht absetzbar
  • Keine Kumulation bei Ehrenämtern: Nicht jede Aufwandsentschädigung ist steuerfrei
  • Prüfung von Steuererklärungen: Finanzämter setzen verstärkt auf künstliche Intelligenz

 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne zur Verfügung.

Unternehmerinnen und Unternehmer

Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.

Hinweis: Die erweiterte Grundstückskürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der – nicht der Gewerbesteuer unterliegenden – Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Grundstücksunternehmen dürfen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten ausüben; darüber hinausgehende Tätigkeiten lassen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aber entfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung eine unerlaubte Nebentätigkeit darstellt, die auch dann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt, wenn mit dem Oldtimer-Investment keine Einnahmen erzielt werden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen war. Im Anlagevermögen hatte die Klägerin u.a. zwei Oldtimer gehalten, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden jedoch keine Einnahmen erzielt.

Der BFH erklärte, dass es nicht darauf ankommt, ob eine (Neben-)Tätigkeit entgeltlich ausgeübt wird; auch unentgeltliche (Neben-)Tätigkeiten können die Möglichkeit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung entfallen lassen. Die Richter leiteten dieses Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des Gewerbesteuergesetzes ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten unbeachtlich sind, gibt der Gesetzeswortlaut nicht her. Die Regelung soll zudem nur ausschließlich den Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, die kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und ausschließlich eigenen Grundbesitz (oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen) verwalten und nutzen. Ihre Tätigkeit darf also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgehen.

Wie wirkt sich die Reform der Umsatzsteuerbefreiung auf Schulen, Weiterbildungsträger und Lehrkräfte aus? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz grundlegend überarbeitet. Hintergrund sind Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie durch das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2024. Für Bildungseinrichtungen ergeben sich damit neue steuerliche Rahmenbedingungen – mit erweiterten Möglichkeiten, aber auch zusätzlichen Anforderungen.

Zunächst erweitert die Neuregelung den Kreis der begünstigten Leistungserbringer deutlich. Neben privaten Bildungseinrichtungen gelten nun auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts als steuerbefreit, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Darüber hinaus wurde ein eigenständiger Befreiungstatbestand für Privatlehrer geschaffen, deren Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient.

Im überarbeiteten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) präzisiert das BMF zudem, welche Leistungen als „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend“ einzustufen sind. Hiervon erfasst sind Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Moderne Unterrichtsformate wie interaktive Live-Streams werden ausdrücklich einbezogen. Entscheidend bleibt jedoch, dass die Leistung eindeutig dem Bildungszweck dient. Reine Freizeit- oder Hobbyangebote sind nicht begünstigt. Inhaltlich berücksichtigt das BMF-Schreiben zudem umfassend die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die der Auslegung der Neuregelungen zugrunde gelegt wird.

Hinweis: Um den Übergang zu erleichtern, sieht das BMF weitreichende Nichtbeanstandungsregelungen vor. Zwar gelten die neuen Vorgaben für alle Umsätze ab dem 01.01.2025, jedoch wird es für vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn Unternehmer ihre Leistungen weiterhin nach den bis Ende 2024 geltenden Abschnitten 4.21.1 bis 4.21.5 UStAE behandeln.

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen – sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmer einen VW Transporter aus seinem Privatvermögen in sein Unternehmen eingelegt. Ein Vorsteuerabzug erfolgte nicht. Kurz darauf ließ er das Fahrzeug umfassend reparieren und zog hierfür Vorsteuer ab. Im Juli 2016 bot er das Fahrzeug online zum Verkauf an, Ende Oktober 2016 wurde es über einen privaten Kaufvertrag ohne Umsatzsteuerausweis veräußert. Die Entnahmebuchung erfolgte jedoch erst am Tag der Übergabe des Pkw. Das Finanzamt bewertete den Verkauf daher als umsatzsteuerpflichtig. Für ein weiteres, ähnlich behandeltes Fahrzeug (ein Fiat Wohnmobil) kam die Behörde zu dem gleichen Ergebnis. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG betonte, dass der Verkauf von Fahrzeugen, die dem Unternehmen zugeordnet sind, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Eine steuerfreie Entnahme sei nur dann möglich, wenn die Entnahme nach außen erkennbar und zeitlich vor dem Verkauf erfolge sowie dokumentiert werde. Eine Entnahme nur „auf dem Papier“ am Tag der Übergabe genüge nicht. Entscheidend war zudem, dass die Verkaufsbemühungen bereits Monate zuvor begonnen hatten und weiterhin Vorsteuer für Reparaturen geltend gemacht wurde – eindeutige Hinweise auf eine fortbestehende betriebliche Nutzung.

Hinweis: Ohne nachweisbare Entnahme bleibt der Verkauf von Kfz umsatzsteuerpflichtig. Unternehmer sollten daher Entnahmen rechtzeitig dokumentieren, etwa durch Abmeldung, formelle Entnahmeerklärung oder sonstige eindeutige Hinweise auf die Beendigung der betrieblichen Nutzung.

Der sogenannte Reemtsma-Anspruch ermöglicht es einem Leistungsempfänger, zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückzufordern, insbesondere bei Insolvenz des Leistenden. Ziel dieser Regelung ist die Wahrung des Grundsatzes der Neutralität im Umsatzsteuerrecht: Unternehmer sollen vollständig von der im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden.

Ein anschauliches Beispiel liefert ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG): Eine Schweizer AG hatte in den Jahren 2010 und 2011 an ein inzwischen insolventes deutsches Unternehmen C Zahlungen für Dienstleistungen einschließlich ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer geleistet, obwohl der Leistungsort in der Schweiz lag. C führte die Steuer an das Finanzamt ab. Die Klägerin beantragte die Vorsteuererstattung im Billigkeitswege, allerdings vergeblich. Einer entsprechenden Klage gab das FG statt.

Das Gericht stützte sich auf das Prinzip der Umsatzsteuerneutralität, wonach Unternehmer vollständig von im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeter oder entrichteter Umsatzsteuer zu entlasten sind. Da die Klägerin zwar die Steuer an C gezahlt hatte, aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, war die Neutralität gefährdet. Grundsätzlich gibt es zwei Wege, um die Neutralität sicherzustellen: Entweder erfolgt die Abwicklung „übers Eck“, das heißt, die Klägerin fordert die zu viel gezahlte Steuer vom Leistenden, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Oder die Klägerin (Leistungsempfängerin) kann ihren Anspruch auf Erstattung der Steuer direkt beim Finanzamt geltend machen – der sogenannte Reemtsma-Direktanspruch.

Zum Hintergrund: Der genannte Anspruch beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zugunsten der Reemtsma Cigarettenfabriken und schützt Leistungsempfänger vor einer Benachteiligung durch nationale Vorschriften. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug trotz fehlender materiell-umsatzsteuerrechtlicher Voraussetzungen im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Billigkeitsregelungen ermöglicht werden kann. Bei Insolvenz des Leistenden kann der Leistungsempfänger die zu viel gezahlte Steuer sofort und in voller Höhe direkt beim Finanzamt geltend machen, ohne auf die Insolvenztabelle zu warten. Die Gefahr einer Doppelerstattung besteht hier nicht, da der insolvente Leistende die Steuer ohnehin nicht zurückzahlen könnte.

Hinweis: Die praktische Anwendung des Reemtsma-Anspruchs ist komplex. Das Bundesfinanzministerium knüpft diesen seit 2022 an strenge Voraussetzungen. Der EuGH hat klargestellt: Ein Direktanspruch greift nur, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist.

Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bietet Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil und ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie soll eine Gleichbehandlung mit der – nicht der Gewerbesteuer unterliegenden – Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen herstellen.

Hinweis: Damit die erweiterte Kürzung beansprucht werden kann, dürfen Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes aber nur eng definierte Nebentätigkeiten ausüben.

Um die Wohnraumüberlassung an Ukraine-Flüchtlinge steuerlich nicht auszubremsen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun eine Billigkeitsmaßnahme für Grundstücksunternehmen getroffen: Vermieten sie möblierte Wohnungen an diese Kriegsflüchtlinge, steht diese Tätigkeit einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen. Die Finanzämter sollen für derartige, bis zum 31.12.2026 erzielte Einnahmen nicht prüfen, ob die Vermietung möglicherweise eine schädliche gewerbliche Tätigkeit sein könnte.

Darüber hinaus dürfen Grundstücksunternehmen auch entgeltlich Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung für Ukraine-Flüchtlinge bereitstellen. Wichtig ist jedoch, dass die so erzielten Erträge unmittelbar aus Vertragsbeziehungen zu den Mietern resultieren und nicht höher als 5 % der Grundbesitzeinnahmen ausfallen. Eine solche Nebentätigkeit darf bis 2026 zudem auch dann ohne gewerbesteuerlichen Nachteil erbracht werden, wenn das Grundstücksunternehmen seinen Wohnraum an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet und die darin wohnenden Kriegsflüchtlinge daher nur mittelbare Mieter sind.

Freiberufler und Freiberuflerinnen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt veröffentlicht, das die Kriterien für begünstigte Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) erläutert. Es informiert Unternehmer darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Kurse und andere wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Veranstaltungen, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- oder Hochschulunterricht sein. Auf Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt genannten Kriterien jedoch nicht anwendbar.

Damit eine Veranstaltung als begünstigte Leistung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG gilt, müssen drei Kriterien erfüllt sein. Zunächst muss der Inhalt der Veranstaltung bildungsrelevant sein (z.B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). Die Inhalte sollten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden können. Zudem muss der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen, das die Planung der Lerninhalte, die Bestimmung klar definierter Lernziele, die Berücksichtigung der Zielgruppe, die Festlegung rechtlicher, räumlicher und zeitlicher Rahmenbedingungen sowie die Auswahl geeigneter Methoden und Medien umfasst.

Ein weiteres Kriterium ist die Zielsetzung der Veranstaltung. Deren Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen liegen und hierbei einen Lernprozess initiieren. Veranstaltungen, die lediglich der Freizeitgestaltung dienen, wie beispielsweise animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (z.B. Fertigung eines Adventskranzes), das bloße Ausüben einer Tätigkeit (z.B. Kochen oder Kalligraphie) oder gemeinsames Sporttreiben, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Sportliche wie auch kulturelle Veranstaltungen können jedoch gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.

Abschließend das dritte Kriterium: Die Lehrkraft muss fachlich und pädagogisch qualifiziert sein, sei es durch Ausbildung, Studium, Berufsabschluss oder nachweisbar langjährige Erfahrung. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsgesetz zugelassen sind, erfüllen automatisch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.

Hinweis: Das Informationsblatt ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Selbständige arbeiten selbst und ständig – Soloselbständige tun dies auch noch allein. Die Palette ihrer Aufgaben ist dabei häufig erheblich. Insbesondere während der Existenzgründungsphase treten häufig viele steuerliche Fragen auf, die geklärt werden müssen.

Wer eine Soloselbständigkeit aufnimmt, sollte zunächst prüfen (oder prüfen lassen), ob er für steuerliche Zwecke als gewerblich oder selbständig eingestuft wird. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten üben eine selbständige Tätigkeit aus und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerbetreibende müssen hingegen ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 € Gewerbesteuer zahlen. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und selbständiger Tätigkeit ist wesentlich, da sie nicht nur die Steuerlast, sondern auch (größenabhängig) die Buchführungspflichten bestimmt.

Für Soloselbständige ist die Einkommensteuer die zentrale Steuer. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gewinn, der in der Regel durch die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt werden kann, bei der Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Betriebsausgaben können beispielsweise Miete, Fachliteratur, Software-Abos, Fahrtkosten oder Abschreibungen sein.

Hinweis: Erst wenn pro Jahr die gesetzlichen Schwellenwerte von 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn überschritten werden, besteht Bilanzierungspflicht.

Zum 01.01.2025 wurde zudem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung grundlegend modernisiert, nach welcher Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind. Maßgeblich sind hierfür zwei Umsatzgrenzen: Der Gesamt­umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr muss unter 100.000 € liegen. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, entfällt die Befreiung sofort und es kommt zu einem Wechsel in die Regelbesteuerung. Daher ist es wichtig, die Umsätze während des Jahres laufend zu überwachen, um nicht unbeabsichtigt umsatzsteuerpflichtig zu werden.

Hinweis: In der Gründungsphase eines Unternehmens kann nicht auf den Vorjahresumsatz Bezug genommen werden. Daher starten Unternehmen zunächst als Kleinunternehmen und werden mit Überschreiten der 25.000-€-Grenze steuerpflichtig. Die zunächst nach der Kleinunternehmerregelung erzielten Umsätze bleiben dann aber steuerfrei.

Wer in der Phase seiner Existenzgründung hohe Investitionen tätigt, kann sich auch freiwillig für die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung entscheiden, um die Vorsteuer aus seinen Investitionen beim Finanzamt geltend machen zu können. An diese Entscheidung ist der Unternehmer dann aber mindestens fünf Jahre gebunden.

Existenzgründer sollten wissen, dass das Finanzamt in der Regel nach der ersten Steuererklärung vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzt. Es ist daher sinnvoll, von Anfang an Rücklagen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu bilden. Ebenso wichtig ist eine ordentliche Buchführung: Digitale Buchhaltungssysteme erleichtern die Arbeit und helfen, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Hinweis: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Soloselbständige sind komplex. Wer seine Gewinnermittlungsart, die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung sowie die eigene Liquiditätsplanung sorgfältig aufeinander abstimmt, kann steuerliche Risiken minimieren und Chancen nutzen. Häufig ist es ratsam, hierfür einen Steuerberater zu konsultieren.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten, indem sie ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen.

Arbeitnehmer können sowohl ihre privaten E-Autos als auch ihre privat mitgenutzten E-Dienstwagen lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber auftanken – der kostenlos überlassene Ladestrom ist kein geldwerter Vorteil. Wichtig ist aber, dass die Ladesäule ortsfest auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steht und der Ladevorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Nutzt der Arbeitnehmer zum Aufladen seinen privaten Strom zu Hause, gilt folgende Unterscheidung: Stromkostenerstattungen des Arbeitgebers für das Aufladen privater E-Autos sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erstattungen für das Aufladen privat mitgenutzter E-Dienstwagen konnten bislang hingegen vom Arbeitgeber über lohnsteuerfreie Pauschalen (zwischen 15 und 70 € pro Monat) steuerfrei erstattet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Pauschalen nun mit Wirkung ab 2026 gestrichen. Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist nun die folgende, aufwendigere Berechnung nötig:

  • Schritt 1 (Strommenge ermitteln): Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an Wallbox oder im Fahrzeug).
  • Schritt 2 (Strompreis ermitteln): Zur Ermittlung der Kosten muss dann in der Regel der individuelle (feste) Strompreis herangezogen werden, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je Kilowattstunde samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaik-Anlage, darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromkostentarif des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Für 2025 liegt dieser Wert bei 0,34 € pro kWh.

Alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung (Zweitwohnung) mit höchstens 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diesen Abzug fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungs-kosten.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für die Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten bei Ehepaaren von zentraler Bedeutung ist, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar geklagt. Die Ehefrau hatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung unterhalten und wollte die Kosten ihrer Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen. Der Haken an der Sache: Der Mietvertrag für diese Wohnung war allein von ihrem Ehemann unterzeichnet worden; er hatte auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto gezahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Ehefrau die Kosten der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten absetzen darf, da sie diese nicht selbst getragen hatte. Der Ehemann hatte die Miete als Mieter und somit Schuldner auf eigene Rechnung geleistet; es lag kein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Hinweis: Der BFH erklärte zudem, dass auch Mietzahlungen von einem gemeinsamen Ehegattenkonto nicht absetzbar sind, wenn der Schuldner der Miete derjenige Ehepartner ist, der keine doppelte Haushaltsführung unterhält. In der Praxis sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass ein Mietverhältnis für eine Zweitwohnung nur von demjenigen Ehepartner eingegangen wird, der die Kosten später auch absetzen will.

Viele Tätigkeiten in Vereinen oder Gemeinden werden nicht gegen Entgelt erbracht, sondern als Ehrenamt ausgeübt. Dafür braucht es Menschen, die bereit sind, sich für die Gemeinschaft zu engagieren. Für manche Tätigkeiten erhält man allerdings eine Erstattung der durch das Ehrenamt entstehenden Aufwendungen. Im Steuerrecht gibt es die Ehrenamtspauschale, durch die ein bestimmter Teil dieser Erstattung steuerfrei bleibt. Doch was gilt, wenn jemand mehrere Ehrenämter ausübt? Erhöht sich dann die Pauschale? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste sich mit dieser Frage befassen.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Mann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils A der Gemeinde B und zugleich Mitglied des Ortschaftsrats. Hierfür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5.152 €. Das Finanzamt berücksichtigte davon lediglich 2.496 € als steuerfrei und den Rest als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die gezahlte Aufwandsentschädigung fällt grundsätzlich unter die Ehrenamtspauschale, da sie aus öffentlichen Mitteln stammt. Der Klägerin entstanden als Ortsvorsteherin jedoch keine nachweisbaren Aufwendungen in Höhe der erhaltenen Entschädigung. Ob die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand des Empfängers übersteigt, bemisst sich danach, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen.

Nach diesen Grundsätzen war die im Streitjahr 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung von 200 € monatlich, also 2.400 € jährlich, als steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt hatte sogar einen höheren Betrag berücksichtigt, was das FG allerdings nicht zuungunsten der Klägerin korrigieren durfte. Ein noch höherer steuerfreier Betrag war jedoch nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Ortschaftsrätin begründete keinen zusätzlichen Anspruch auf eine weitere steuerfreie Entschädigung. Die Doppelfunktion führt daher nicht zu einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte.

Hinweis: Sie bekleiden ein Ehrenamt und erhalten eine Aufwandsentschädigung? Wenn Sie Details zur Steuerfreiheit wissen möchten, fragen Sie uns!

Ob in Steuererklärungen prüfungswürdige, auffällige Sachverhalte enthalten sind oder sie als Routinefälle sofort freigegeben werden können, wird in Finanzämtern (FA) in der Regel anhand eines Risikomanagementsystems überprüft. Sachbearbeiter erhalten über dieses System maschinelle Hinweise, denen sie dann nachgehen können.

Bereits seit Mai 2025 setzt die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung als erste in Deutschland ein selbstentwickeltes KI-Tool ein, um das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen zu ergänzen. Das NRW-Finanzministerium hat jetzt erklärt, dass es den Einsatz von künstlicher Intelligenz weiter in die Fläche bringt: Der KI-Testbetrieb wurde von den bisherigen vier Test-Finanzämtern in Bielefeld-Außenstadt, Hamm, Brühl und Lübbecke auf die Ämter in Dortmund-Hörde, Düsseldorf-Süd, Geilenkirchen und Kleve erweitert. Perspektivisch soll die Technologie flächendeckend in ganz NRW genutzt werden können.

Hinweis: Die eingesetzte analytische künstliche Intelligenz erkennt Muster und prüft, wo es für die Bearbeiter im FA keinen Aufklärungsbedarf gibt. So können die Erklärungen vollautomatisch freigegeben werden. Das Ziel: In der Zukunft sollen in einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial sehr viel schneller Steuerbescheide erzeugt werden als bisher. Zugleich soll diese erhöhte Autofallquote die Beschäftigten in den FA entlasten und freie Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen.

#höchstpersönlich
für den
Mittelstand
Standort Hannover
Standort Lehrte

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