Steuerfalle Betreutes Wohnen

Unterschiedliche Beurteilungen bei der Umsatzsteuer
Nennenswert sind hier vor allem Pflegeberatung, Leistungen beim Hausnotruf, Erteilung von Pflegekursen, Informationen über anstehende Events, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Belange des Alltags, Koordination Fremdwäscherei, Haustechnik und hauseigene Reinigung, Vermittlung eines ambulanten Pflegedienstes und weitere Dienstleistungen.
Darüber hinaus sind hiervon auch die Verpflegung mit Mahlzeiten, die mindestens einmal wöchentlich stattfindende Wohnungsreinigung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Wäschedienstes erfasst. Der Grund liegt darin, dass diese Leistungen die Unterstützung der Seniorinnen und Senioren sicherstellen und darüber hinaus denjenigen Dienstleistungen entsprechen, die auch Altenheime nach der nationalen Regelung anbieten müssen (Urteil des EuGH vom 21. Januar 2016 – C-335/14).
Hilfsbedürftig im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG sind Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Unter Berücksichtigung des Normzwecks, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, erfordert der Begriff der „Hilfsbedürftigkeit“
- einen Grundpflegebedarf bzw. Bedarf nach Haushaltshilfe (§ 14 SGB XI und § 61 a SGB XII),
- eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (§ 45 a SGB XI) oder
- altersbedingte Schwierigkeiten, die eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Altershilfe begründen (§ 71 SGB XII).
Einer besonderen Schwere, die für die Feststellung eines Pflegegrads erforderlich ist, bedarf es nicht.
Diese Norm definiert, welche Einrichtungen begünstigt sind. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf den „Auffangposten“ nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe m UStG zu legen: Hierunter fallen Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- und Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vergütet worden sind. Dies entscheidet sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen.
Europarechtlicher Ursprung