LW·P News: Gesetzliche Anpassung der neuen Steuerberatergebühren
Wir wenden diese Gebührenerhöhung jedoch erst ab dem 1. Januar 2026 an, wobei es selbstverständlich dabei bleibt, dass wir sämtliche Leistungen unserer laufenden steuerlichen Beratung weiterhin grundsätzlich nur nach der gesetzlichen Mittelgebühr für Sie berechnen.
Nachstehend einige Einzelheiten:
Gebührentabellen der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Tabellen zur Berechnung der Gebühren für die Erstellung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, Finanzbuchführungen sowie für das Stellen von Anträgen an die Finanzbehörden wurden lediglich an die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre seit 2020 angepasst. Die mit Ihnen getroffenen gesonderten Gebührenabsprachen bleiben unverändert bestehen.
Zeitgebühr und neue Taktung
Die Zeitgebühr ist für Sie nur in den seltensten Fällen von Bedeutung, da die wesentlichen Dienstleistungen der laufenden steuerlichen Beratung (Finanzbuchhaltung, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse) auf der Basis der Gebührentabellen und nicht nach Zeit abgerechnet werden. Soweit ausnahmsweise einmal eine Zeitgebühr in Ansatz kommt und wir nicht hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen haben, was die Höhe unseres Stundensatzes anbetrifft, berechnen wir einen Betrag bis in Höhe von 40,00 Euro/angefangene viertel Stunde (vorher: bis zu 75,00 Euro/angefangene halbe Stunde) und bleiben damit weiterhin unterhalb des Wertes der neuen Steuerberatervergütungsverordnung.
Prüfung von Steuerbescheiden
Zur Vereinfachung und zur besseren Transparenz berechnen wir ab dem 1. Januar 2026 für die Prüfung eines Steuerbescheids pauschal 50,00 Euro (netto). Beim Einsatz von Pauschalen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu einer Abweichung von den gesetzlichen Gebühren kommen kann.
Lohn
Die Anforderungen sowohl im lohnsteuerrechtlichen als auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich sind in den letzten Jahren enorm gestiegen. Dieses bedeutet nicht nur einen gestiegenen Arbeitsaufwand, sondern auch deutlich mehr Formalismus.
Wir werden daher in Zukunft bis zu 17,00 Euro (netto) pro laufende Lohnabrechnung in Ansatz bringen. Damit bleiben wir weiterhin deutlich unter dem Wert der Steuerberatervergütungsverordnung von bis zu 30,00 Euro (netto).
Digitaler Versand von Schriftverkehr und Steuerbescheiden
Und zum Abschluss ein Wort zum digitalen Versand von Schriftverkehr und Steuerbescheiden.
Wir möchten Sie bitten, zukünftig der Versendung des Schriftverkehrs in ausschließlich digitaler Form zuzustimmen. Dies betrifft u.a. auch die (von uns geprüften) Steuerbescheide. Bitte füllen Sie daher das beigefügte Formular aus und schicken dieses unterzeichnet an uns zurück. Dann wird Ihnen in Zukunft sämtlicher Schriftverkehr per E-Mail zugehen. Die Steuerbescheide im Original werden von uns gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert.
Sollten Sie Fragen zum Thema der neuen Gebührenverordnung beziehungsweise zum digitalen Schriftverkehr haben, sprechen Sie uns jederzeit sehr gerne an.
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