Investitionssofortprogramm

Aufgrund der anhaltend kriselnden Wirtschaft wird als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wieder eingeführt. Die temporäre Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen setzen.
Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent ab 2032 gesenkt. Das bedeutet im Einzelnen:
- 2026, 2027: 15 Prozent
- 2028: 14 Prozent
- 2029: 13 Prozent
- 2030: 12 Prozent
- 2031: 11 Prozent
- 2032: 10 Prozent
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt.
Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.
Für Unternehmen soll der Kauf eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs steuerlich attraktiver werden. Im Jahr der Anschaffung können daher nun 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde klargestellt, dass die Regelung nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist.
Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.
Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027.
Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird auf 100.000 Euro angehoben für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Die maximale Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben. Nach einem vom Finanzausschuss im Bundestag angenommen Änderungsantrag wird außerdem der förderfähige Wert der Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie die Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern von 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben (bei – wie bisher – maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
Die Forschungszulage wird außerdem auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind.
Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Von der Gemeinkostenpauschale sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst.
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