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15.10.2026 Steuerstrafrecht

BFH-Erfolg für medidoc und LW·P: Gewerbesteuerbefreiung für Pflegedienste im interdisziplinären Verbund

Kurzfassung

Auch Pflegedienste, die ihre Leistungen über eine Genossenschaft erbringen, können von der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG profitieren. Das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof (BFH) haben die Auffassung des Finanzamts zurückgewiesen. Für Pflegedienste in interdisziplinären Versorgungsnetzwerken ist das ein wichtiges Signal.

 

Verfahrensbeteiligte war unsere Mandantin, der ambulante Pflegedienst medidoc GmbH, für die wir das Verfahren geführt haben. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Befreiung auch dann greift, wenn der Pflegedienst nicht selbst mit den Sozialversicherungsträgern abrechnet.

Der Sachverhalt

medidoc ist ein ambulanter Pflegedienst. Den größten Teil ihrer Tätigkeit macht die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) aus. Dabei handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Konzept zur ambulanten palliativmedizinischen Versorgung schwerstkranker Patienten.

Die SAPV setzt voraus, dass Ärzte, Apotheker und speziell ausgebildete Pflegedienste zusammenarbeiten. Die Sozialversicherungsträger schließen Versorgungsverträge deshalb nur mit Anbietern ab, die alle Bereiche abdecken und ihre Leistungen interdisziplinär auf den einzelnen Patienten abstimmen.

medidoc ist Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft (eG), in der sich Pflegedienste, Ärzte und Apotheker zusammengeschlossen haben. Vertragspartner der Sozialversicherungsträger ist ausschließlich die eG. Sie vergibt Unteraufträge an ihre Mitglieder, sodass medidoc ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Kostenträgern abrechnet.

Der Streitpunkt

Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt unter anderem voraus, dass „die Behandlungskosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.“

Das Finanzamt war der Ansicht, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt da die Leistungen ausschließlich von der eG und nicht von den Sozialversicherungsträgern vergütet würden, medidoc also in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zu den Sozialversicherungsträgern stehe.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf und der BFH sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Nach ihrer Auslegung ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut keine so enge Lesart.

Im Vordergrund steht die tatsächlich erbrachte Tätigkeit. Maßgeblich ist die Pflegedienstleistung, nicht die Frage, über welchen Vertragsweg sie vergütet wird.

Der Verbund dient dem Zweck der Vorschrift. Die Genossenschaftsstruktur dient dazu, die Versorgungssicherheit in der SAPV zu gewährleisten. Das entspricht dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung.

Bedeutung für die Praxis

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten Tätigkeiten von Pflegeeinrichtungen weiter geschärft. Die Entscheidung stärkt die Position von Pflegediensten, die in interdisziplinären Strukturen arbeiten.

Wir empfehlen Pflegeeinrichtungen, die in Kooperationen, Genossenschaften oder ähnlichen Verbundstrukturen tätig sind, ihre gewerbe- und umsatzsteuerliche Situation zu überprüfen. Die Befreiungsvoraussetzungen hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere von Vertragsgestaltung, Abrechnungswegen und Leistungsinhalt.

Ihr Ansprechpartner

Sören Maiwald

Sören Maiwald ist Rechtsanwalt in der Lüders Rechtsanwälte PartGmbB. Er berät und vertritt unsere Mandantinnen und Mandanten in allen steuerrechtlichen Fragestellungen und Streitigkeiten. Neben seinen materiellrechtlichen Fachkenntnissen bringt er eine besondere Expertise auf dem Gebiet des Steuerverfahrensrechts mit.

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