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12.02.2026 Lohn, Steuern

Aktivrente

Aktivrente

Steuerliche Chance mit Tücken: Wo Unternehmen jetzt handeln müssen

  • Die Aktivrente ermöglicht jährlich bis zu 24.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn im Rentenalter, ist aber an einige Voraussetzungen geknüpft.
  • Steuerfreiheit bedeutet keine Sozialversicherungsfreiheit: Minijobs sind ausgeschlossen, reguläre SV-Beiträge bleiben Pflicht.
  • Arbeitgebende sollten insbesondere bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, Lohnarten und Vertragsgestaltungen aufmerksam sein.

Die sogenannte Aktivrente soll Arbeitnehmenden und Unternehmen gleichsam nützen: Für Erstere wird es attraktiver, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu bleiben; den Unternehmen bleiben Mitarbeitende mit Erfahrung und Fachwissen erhalten. Für Arbeitgebende jedoch ist die Aktivrente weniger eine einfache Vergünstigung als vielmehr ein komplexes lohnsteuerliches Instrument mit klar definierten Voraussetzungen und nicht zu unterschätzenden Abgrenzungsfragen.

„Genau genommen ist die Aktivrente keine neue Rentenleistung, sondern eine neue, steuerlich begünstigte Lohnform im Rentenalter“, erklärt Martina Seiler, Abteilungsleiterin Lohn- und Gehaltsbuchführung. „Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht wird, die je nach Geburtsjahr variiert.“ Auf den tatsächlichen Bezug einer Altersrente komme es dabei nicht an.

Der steuerfreie Höchstbetrag der Aktivrente liegt bei 24.000 Euro pro Kalenderjahr und beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge können nach Auffassung der Bundesregierung weder auf andere Monate übertragen noch im Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet werden. Übersteigt der Verdienst die Grenze von 2.000 Euro, ist der überschüssige Teil steuerpflichtig. Wichtig sei auch, so Seiler, dass die Aktivrente nachrangig zu anderen Steuerfreiheiten behandelt wird und damit nicht greift, wenn Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind, beispielsweise diverse Zuschläge.

 

Ein Beispiel:

Arbeitnehmerin A beginnt ihr Arbeitsverhältnis mit Aktivrente am 01.09.2026. Im Jahr 2026 kann sie für die Monate September bis Dezember jeweils maximal 2.000 Euro steuerfrei verdienen, insgesamt 8.000 Euro.

Arbeitnehmer B beginnt bereits am 28.08.2026. Sein steuerfreier Verdienst kann für die Monate August bis Dezember jeweils 2.000 Euro betragen, insgesamt 10.000 Euro.

 

Ein zentraler Punkt aus Arbeitgebendensicht ist die Sozialversicherung: Die Aktivrente bleibt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Beide Parteien müssen daher weiterhin reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, der Arbeitgebende zudem zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. gleichgestellten Versorgungssystemen sowie zur Arbeitslosenversicherung. Daraus ergibt sich auch: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen fallen nicht darunter, da hier lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Aktivrente ist damit bei Minijobs nicht anwendbar. „In der Praxis kann ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sinnvoll sein, um die Voraussetzungen zu erfüllen“, rät Seiler.

Ein weiteres Plus: Begünstigt sind grundsätzlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im lohnsteuerlichen Sinne. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitslohn als Barlohn oder in Form von Sachbezügen gewährt wird. „Auch geldwerte Vorteile, etwa aus der Überlassung eines Dienstwagens, können unter die Steuerfreiheit fallen, ebenso Einmalzahlungen, sofern sie auf Arbeitsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen“, erklärt Seiler. Nicht begünstigt sind dagegen Versorgungsbezüge, Abfindungen sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder anderen Einkunftsarten.

Praktische Umsetzung im Unternehmen

  • Bestandsdienstverhältnisse prüfen: Werden Mitarbeitende über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus weiterbeschäftigt, ist eine Anpassung der Lohnarten erforderlich, da die Steuerfreistellung auf der Lohnabrechnung korrekt zu erfolgen hat.
  • Konstellationen mit Beratendenverträgen analysieren: Bei bestehenden Beratendenverträgen empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater bzw. der Steuerberaterin, um zu prüfen, welche Gestaltungsvariante wirtschaftlich günstiger ist und ob ein Vertrag ggf. in einen Arbeitsvertrag mit Aktivrente umgewandelt werden sollte.
  • Sozialversicherungsfolgen einkalkulieren: Die steuerliche Entlastung darf nicht isoliert betrachtet werden. Die fortbestehende Sozialversicherungspflicht wirkt sich unmittelbar auf die Lohnkosten aus und sollte vor Vertragsänderungen transparent kalkuliert werden.
  • Verlautbarungen des BMF beobachten: Das Bundesministerium der Finanzen hat angekündigt, FAQ zur Aktivrente zu veröffentlichen. Diese Klarstellungen sind insbesondere für offene Abgrenzungsfragen von hoher praktischer Bedeutung.

„Die Aktivrente bietet Unternehmen die Möglichkeit, erfahrene Mitarbeitende länger zu binden und Wissen im Betrieb zu halten. Sie ist jedoch kein pauschales Steuergeschenk, sondern bringt zahlreiche rechtliche und administrative Anforderungen mit“, fasst Seiler zusammen. Arbeitgebende seien gut beraten, frühzeitig zu prüfen, ob und wie die Aktivrente im eigenen Unternehmen rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden kann.

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