Steuern

Alles Wichtige zur Energiepreispauschale 2022

Es ist soweit: Die einmalige Energiepreispauschale 2022 (im Folgenden „EPP“) in Höhe von 300,00 Euro ist da!

Was bedeutet das für Sie? Und was bedeutet es für die Entgeltabrechnung Ihrer Arbeitnehmenden? Alles Wichtige haben wir hier für Sie zusammengestellt:

1. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 15 und 18 Einkommensteuergesetz (EStG))

Für diesen Kreis wird die EPP zum 30. September 2022 mit der Einkommensteuervorauszahlung einfach verrechnet. Das ist insbesondere dort relevant, wo keine Einzugsermächtigungen erteilt worden sind. Soweit keine Vorauszahlungen oder Vorauszahlungen unter 300,00 Euro zu leisten sind, erfolgt eine Berücksichtigung insoweit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022. Allerdings ist die EPP steuerpflichtig.

2. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung beziehen - also insbesondere Ihre Arbeitnehmenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Im Folgenden geht es ausschließlich um die Entgeltabrechnungen Ihrer Arbeitnehmenden. Für weitere Informationen sprechen Sie uns gerne an!

Anspruchsberechtigt sind u.a.

  • Ihre Arbeitnehmenden einschließlich Auszubildende und Minijobber,
  • Arbeitnehmende in der passiven Altersteilzeit,
  • Arbeitnehmerinnen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse nach dem Mutterschutzgesetz erhalten,
  • Werkstudentinnen, Werkstudenten und Studierende im entgeltlichen Praktikum.

Voraussetzungen für den Erhalt der EEP

Es werden alle Dienstverhältnisse, die ernsthaft vereinbart und entsprechend tatsächlich durchgeführt werden, anerkannt. Ein Dienstverhältnis, welches nur „pro forma“ für den Erhalt der EPP abgeschlossen wurde, fällt nicht hierunter (auf mögliche straf- oder bußgeldliche Konsequenzen sei hingewiesen).

Arbeitnehmende erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgebenden, wenn sie

  • unbeschränkt steuerpflichtig sind,
  • in einem ersten Dienstverhältnis stehen,
  • in Steuerklasse I bis V abgerechnet werden,
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 40a EStG) pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Minijobber) und sie dem Arbeitgebenden schriftlich bestätigt haben, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt,
  • Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten.

Wann entsteht der Anspruch?

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022.

Arbeitgebende haben die EPP i.d.R. im September 2022 an Ihre Arbeitnehmenden auszuzahlen. Dieses bedeutet, dass die EPP bereits im August 2022 abgerechnet wird. Diese wird dann mit der monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 am 10. September 2022 verrechnet (Refinanzierung).

Es besteht bei Arbeitgebenden, die ihre Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich bzw. jährlich abgeben, ein Wahlrecht zum Ausführungstermin. Sprechen Sie uns hierzu gern an!

Und zum Schluss…

Die vom Arbeitgebenden ausgezahlte EPP unterliegt als sogenannter „sonstiger Bezug“ der Lohnsteuerpflicht, bleibt jedoch von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Bei Arbeitnehmenden, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung erzielen, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Da die EPP kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist, wird sie nicht auf die sogenannte Minijobgrenze angerechnet.

Ausführliche Informationen finden Sie auch unter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html