Steuern

Jetzt wird`s ernst für deutsche Unternehmer, die in Großbritannien ihre Vorsteuererstattung beantragen wollen. Der immer wahrscheinlicher werdende harte Brexit Ende Oktober 2019 zieht einige wichtige Änderungen im Verfahren mit sich!

Harter Brexit naht

Die im April 2019 vom Europäischen Rat gewährte Fristverlängerung für den EU-Austritt zum 31.10.2019 rückt unaufhaltsam näher. Mit der Regierungsübernahme von Boris Johnson wird ein „No-Deal-Brexit“ dabei immer wahrscheinlicher.

Bedeutung für die Erstattung britischer Vorsteuern

Der Austritt bleibt für die steuerliche Praxis nicht ohne Folgen. Im Hinblick auf das mögliche Szenario weist das Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in einem Merkblatt darauf hin, wie das Vorsteuervergütungsverfahren bis zum Stichtag und im Anschluss an den Austritt durchgeführt werden muss.

Bisherige Praxis nur noch bis EU-Austritt

Demnach gelten bis zum Brexit die bisherigen Grundsätze zur Vorsteuererstattung bei EU-Unternehmern weiter. Der Vorsteuervergütungsantrag ist somit elektronisch nach wie vor über das Online-Portal des BZSt einzureichen.

Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, leitet das BZSt den Antrag innerhalb von 15 Tagen an die britische Steuerverwaltung weiter. Durch einen harten Brexit wird dieser Mechanismus außer Kraft gesetzt und die elektronischen Verbindungswege für die Antragstellung von und nach Großbritannien geschlossen.

Folgen für die steuerliche Praxis

  • Wegen der möglichen Bearbeitungsdauer von ca. 15 Tagen sollten Vorsteuervergütungsanträge oder Korrekturanträge möglichst frühzeitig beim BZSt eingereicht werden.
  • Nach dem Brexit muss der Unternehmer den Antrag auf Vorsteuererstattung selbst direkt bei der britischen Steuerverwaltung einreichen. Einzelheiten zur Antragstellung finden sich
  • Vergütungsansprüche, die bis zum Austritt entstanden sind, werden nach EU-Recht entschieden (Richtlinie: 2008/9/EG). Soweit die Vergütungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Unternehmer ein Anrecht auf Vergütung.
  • Für nachfolgende Zeiträume erfolgt die Vorsteuererstattung nach den in Großbritannien für Drittstaaten geltenden Vorschriften.