Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung stellen Beteiligungsverkäufe zumeist steuerfreie Anteilsverkäufe i. S. v. § 4 Nr. 8 lit. f UStG dar, mit der Folge, dass darauf entfallende Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Allerdings gibt es gute Gründe, die dagegen sprechen!
Rechtsprechung zu Beteiligungsankäufen auch für Beteiligungsverkäufe anwendbar?
Beim Beteiligungserwerb haben BFH und EuGH bereits klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, sofern an die erworbene Gesellschaft entgeltliche Leistungen erbracht werden.
Doch ist die Rechtsprechung auch auf einen Beteiligungsverkauf anwendbar? Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung gibt es durchaus Argumente, die dafür sprechen und das Bestehen eines entsprechenden Vorsteuerabzugs aus den Transaktionskosten des Beteiligungsverkaufs rechtfertigen.
Transaktionskosten kein Firmenumsatz
So könnten die Transaktionskosten nicht dem Finanzumsatz, sondern den allgemeinen Kosten des Unternehmens zugeordnet werden. Dies hätte die Anwendung der gesamtunternehmerischen Vorsteuerquote zur Folge. Denn zumeist steht noch gar nicht von vornherein fest, ob es zu einer steuerfreien Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) oder zu einem steuerpflichtigen Verkauf von Unternehmensgegenständen (Asset Deal) kommt.
Zudem beeinflussen die Transaktionskosten im Regelfall auch nicht den Kaufpreis der Anteile. Ein direkter Zusammenhang mit einem steuerfreien Ausgangsumsatz ist daher nicht per se gegeben.
Anteilsverkauf nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen?
Ferner könnte auch aufgrund der Rechtsformneutralität der bloße Anteilsverkauf als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen einzuordnen sein. Dann wäre die Frage der Steuerpflichtigkeit bzw. Steuerfreiheit ohnehin obsolet.
Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung soll dies aber nur der Fall sein, wenn gleichzeitig auch Vermögenswerte übertragen werden. Jedoch erscheint es fraglich, warum der Erwerber einer 100 %-Beteiligung nicht auch ohne Übertragung weiterer Vermögenswerte das Unternehmen des Veräußerers fortführen kann.
Folge für die steuerliche Praxis
Insgesamt sprechen die vorgenannten Gründe für einen Vorsteuerabzug aus den Transaktionskosten eines Beteiligungsverkaufs und können als Grundlage gegenüber dem Finanzamt angeführt werden. Darüber hinaus stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.