Steuern

So schnell sind bei fehlerhafter Abwicklung von Liefergeschäften Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung in Gefahr! Denn auch der Vertrauensschutz greift nur in Ausnahmefällen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sagt, warum.

EuGH-Entscheidung zum Reihengeschäft

Der EuGH äußerte sich ein weiteres Mal zur umsatzsteuerlichen Behandlung eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts innerhalb der EU. Dabei standen vor allem die Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sowie die Frage, ob dem letzten Abnehmer ein Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen zustehen kann, im Vordergrund.

Ausgangsfall: Verkauf von Mineralölprodukten nach Österreich

Klassische Dreier-Konstellation: X1 (mit Sitz in Deutschland) verkaufte Mineralölprodukte an den Kunden X2 in Österreich. Dieser wiederrum verkaufte seinerseits die Waren weiter, und zwar an das ebenfalls in Österreich ansässige Unternehmen X3.

X1 nahm an, dass X2, dem er ja die Waren veräußert hatte, den Transport veranlassen würde. Tatsächlich ließ jedoch X3 die Waren in Deutschland abholen, was X1 jedoch nicht wusste. Die erforderlichen Abholnummern und Abholausweise stellte ihm X2 zur Verfügung.

X3 begehrte nun einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, dem ihm das österreichische Finanzamt verwehrte. Der Fall gelangte schließlich bis zum EuGH.

Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsmacht auf den Abholer entscheidend!

Für den EuGH war entscheidend, ob X1 oder X2 die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung zuzurechnen sei. Von wesentlicher Bedeutung war dabei der Zeitpunkt, an dem der zweite Abnehmer (X3) die Verfügungsmacht an den Waren erhielt.

Dies geschah laut Sachverhalt bereits vor Ausführung der innergemeinschaftlichen Beförderung durch den zweiten Abnehmer (X3), der schließlich ja auch die Abholung der Waren aus Deutschland veranlasst hatte. Die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung konnte somit nicht mehr dem ersten Unternehmer (X1) zugeordnet werden, sondern wurde durch X2 erbracht.

Subjektive Wahrnehmung des Verkäufers irrelevant

Auch die subjektive Wahrnehmung von X1 ändert daran nichts. Der Umstand, dass X2 ihn nicht über den Transport durch X3 informierte und zudem unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslandes (Österreich) auftrat, hat keinen Einfluss in Bezug auf die Zuordnung der steuerbefreiten Lieferung.

Kein Vorsteuerabzug für X3 – auch Vertrauensschutz greift nicht

Da X2 die steuerbefreite Lieferung ausführte, stand X3 kein Vorsteuerabzug zu. Dieser ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aus den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes.

Folgen für die steuerliche Praxis

Es zeigt sich einmal mehr, dass Reihengeschäfte durch alle Beteiligten umsatzsteuerlich genau zu prüfen sind. Die Rechnungstellung des Verkäufers sollte stets hinterfragt werden.

Aufgrund der vielfältigen Lieferkonstellationen können die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sehr variieren. Besonders der erste Lieferant sollte in Abholfällen bei der Ausstellung steuerfreier Rechnungen vorsichtig vorgehen. Im Zweifel sollte er sich nachweisen lassen, dass sein Kunde den Transport selbst ausführt oder beauftragt hat.

Achtung: Die Deutsche Finanzverwaltung lässt bislang noch eine weniger restriktive Anwendung zu, die dem mittleren Unternehmer die steuerfreie Lieferung ermöglicht, wenn er als Lieferer auftritt. Geht der Fall vor Gericht, muss man sich jedoch auf eine abweichende Beurteilung einstellen, denn auch der Bundesfinanzhof stellt auf den Umstand der Verschaffung der Verfügungsmacht ab!