Steuerstrafrecht

Ist das Vorenthalten oder Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen faktisch unverjährbar?

Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten: Das kann bislang bis zu 35 Jahre ab Fälligkeit der Beiträge strafrechtlich verfolgt werden! Wird die Verjährung unterbrochen, kann dies sogar zu einer Verjährung von 40 Jahren führen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stellt die bisherige Handhabung nunmehr in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - 1 StR 58/19). Seiner Ansicht nach sollte der strafrechtliche Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge vorverlegt werden. Sollte dies umgesetzt werden, wären die vorsätzliche Beitragsvorenthaltung nach fünf Jahren ab Fälligkeit verjährt und damit nicht mehr verfolgbar.

Die begrüßenswerte Vorlage des Strafsenats lässt zwar erhoffen, dass die bisherige Rechtsprechung überdacht und im besten Fall verworfen wird. Doch ob sie tatsächlich geändert wird, ist ungewiss! Die strafrechtlichen und beitragsrechtlichen Konsequenzen sind nicht unerheblich. Daher sollten Sie nicht zögern, eine kompetente Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Gerne analysieren wir mit Ihnen den Sachverhalt, prüfen ggf. strafbefreiende Handlungsmöglichkeiten und setzen eine individuelle Verteidigungsstrategie auf.