Notariat

Rechtzeitig vorsorgen

Es kann jeden treffen: ein Unfall oder eine schwere Krankheit und plötzlich ist man auf die Hilfe von anderen angewiesen. Es müssen Entscheidungen über ärztliche Behandlungen getroffen werden, Banküberweisungen getätigt und Anträge bei Behörden und Krankenversicherung erledigt werden –auch wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.

In solchen Situationen haben weder Verwandte noch nahestehende Personen automatisch das Recht stellvertretend zu handeln. Auch Eheleute können sich nicht gegenseitig vertreten. Für diesen Fall hat der Staat Vorsorge getroffen: Das Gericht legt einen Betreuer fest, der für den Betroffenen handelt und Entscheidungen trifft. Dass eine fremde Person für sie handelt, möchten jedoch die meisten Menschen nicht.

Um die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, müssen Sie Vorsorge treffen. Dazu stellen wir Ihnen drei Möglichkeiten vor:

1. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer Sie vertreten soll und damit für Sie rechtsverbindlich handeln kann. Dabei können Sie dem Stellvertreter bestimmte Vorgaben machen, wie er mit bestimmten Sachverhalten umgehen soll. Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt in der Regel dazu, Sie (als Vollmachtgeber) sowohl in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten als auch in persönlichen Angelegenheiten.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind beispielsweise Einzahlungen und Abhebungen von Bankkonten, der Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, Beantragung von Leistungen bei Behörden der Kranken- oder der Pflegeversicherung. Nur in sogenannten höchstpersönlichen Angelegenheiten kann der Vollmachtnehmer nicht vertreten. Er kann beispielsweise kein Testament für den Vollmachtgeber erstellen.

Persönliche Angelegenheiten betreffen das unmittelbare Lebensumfeld wie beispielsweise die Entscheidung, ob weiter die eigene Wohnung genutzt wird oder ein Umzug in das Heim erfolgen soll. Auch Fragen der Gesundheitsfürsorge fallen hierunter wie die Entscheidung, ob eine bestimmte ärztliche Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Der Bevollmächtigte darf auch die Krankenakten einsehen.

 

2. Betreuungsverfügung

Das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers können Sie durch die sogenannte Betreuungsverfügung beeinflussen. Sie können dem Betreuungsgericht eine bestimmte Person vorschlagen, welche zum Betreuer bestellt werden soll. Auch können einem möglichen Betreuer Vorgaben gemacht werden, wie er beispielsweise Geld anzulegen hat oder ob der Betreute eine Heimunterbringung oder den Aufenthalt in der eigenen Wohnung vorzieht.

Eine Betreuungsverfügung ist stets ratsam, da der Fall eintreten kann, dass der Bevollmächtigte die Fürsorge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen kann (z.B. im Fall von Demenz). Es sollte zum einen der Bevollmächtigte selbst als Betreuer vorgeschlagen werden und für den Fall, dass dieser nicht zur Verfügung steht, eine Alternativperson.

 

3.     Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1901a geregelt. In der Patientenverfügung schreiben Sie Ihren Willen nieder für den Fall, dass Sie diesen selbst nicht mehr äußern können. Sie ist eine Anweisung an den Betreuer bzw. Bevollmächtigten, wie er in medizinischen Angelegenheiten für Sie entscheiden soll. So können Sie im Vorfeld für zukünftige Heileingriffe, Untersuchung des Gesundheitszustandes oder Behandlungen die Einwilligung erteilen oder untersagen.

Viele Menschen haben den Wunsch nach einem menschenwürdigen Tod und wollen nicht durch Maschinen am Leben erhalten werden, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht und eine Interaktion mit der Umwelt nicht mehr möglich ist. Dies können sie detailliert in einer Patientenverfügung festlegen. Der Inhalt ist nicht vorgegeben. Sie kann gemeinsam mit dem Arzt oder einem Notar entwickelt werden.

 

4. Muss das notariell beurkundet werden?

Grundsätzlich ist eine notarielle Beurkundung nicht notwendig. Eine Vollmacht muss nicht einmal schriftlich erteilt werden, damit sie wirksam ist. Mit einer mündlichen Vollmacht kann der Bevollmächtigte allerdings nichts anfangen, da er die Vollmacht nicht nachweisen kann. Auf jeden Fall sollte eine Vorsorgevollmacht also schriftlich erteilt werden. In bestimmten Fällen, insbesondere im Hinblick auf Zustimmung oder Ablehnung von bestimmten Heilbehandlungen, schreibt das Gesetz auch Schriftform vor.

Für bestimmte Geschäfte ist allerdings die notarielle Beurkundung unumgänglich. Muss ein Grundstück verkauft werden, weil der Umzug in ein Heim erfolgen soll und der Erlös aus dem Hausverkauf benötigt wird, so ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt auch, wenn der Vollmachtgeber Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens ist und Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgegeben werden müssen. Das Handelsregister akzeptiert nur notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Vollmachten. Insbesondere fordern aber auch Banken die notarielle Form der Vollmacht, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Ein weiterer entscheidender Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass bei der notariellen Beurkundung das Original der Vollmacht bei dem Notar bleibt und nur sogenannte Ausfertigungen erteilt werden. Die Vollmacht kann also nicht verloren gehen. Eine Ausfertigung ist wie ein Original und kann eine nicht mehr auffindbare Ausfertigung ersetzen.