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Gesetz zur Abmilderung der Pandemiefolgen: Überblick über die geplanten Ziele

  1. Was für Verbraucher gilt
  2. Was für Unternehmen, Vereine und Genossenschaften gilt
  3. Was für Mietverhältnisse gilt
  4. Ihre Ansprechpartner

Am 25.03.2020 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BT-Drs. 19/18110) verabschiedet. Wie der Name des Gesetzes es bereits verrät, ist Ziel des Gesetzes die Abmilderung der negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Privatpersonen und die Schaffung diesbezüglicher Regelungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht.

Nachfolgend erhalten Sie einen Schnellüberblick über die geplanten Ziele des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- und Insolvenzrecht.

 

1. Was für Verbraucher gilt

  • Verbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern. Diese Leistungen müssen im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag stehen, der ein wesentliches Dauerschuldverhältnis (dies sind wiederkehrende Leistungen z. B. monatlich und dienen der Daseinsvorsorge wie z. B. Strom, Gas, Telekommunikation, Wasser) darstellt und vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde.
  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 20. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Kündigungen seitens des Darlehensgebers sind damit aufgrund der Stundung und bis zum Ablauf der Stundungsfrist ausgeschlossen. Der Darlehensgeber soll nach der Regelung darüber hinaus dem Verbraucher ein Gespräch (per Fernkommunikationsmittel) anbieten über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen. Es besteht die Möglichkeit einer dreimonatigen Verlängerung des Darlehens.

Die Erneuerungen im Zivilrecht treten am 30. September 2022 wieder außer Kraft.

 

2. Was für Unternehmen, Vereine und Genossenschaften gilt

a) Leistungsverweigerungsrecht

Kleine und mittelständische Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein wesentliches Dauerschuldverhältnis (solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind) ist und vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern;

b) Insolvenzantragspficht wird ausgesetzt

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Das gilt nur, soweit die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist auch verbunden, dass die gesellschaftsrechtliche Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungen trotz eingetretener Insolvenzreife nicht greift. Dies ist dann der Fall, wenn Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs dienen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind während der Aussetzung an Dritte geleistete Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren nicht im insolvenzrechtlichen Sinne anfechtbar. Für von Gläubigern gestellte Insolvenzanträge muss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 01. März 2020 vorgelegen haben. Die Regelungen zu Insolvenzaussetzungen treten mit Wirkung vom 01. März 2020 in Kraft.

c) Beschlussfassung

Für Beschlussfassungen durch Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie für die Teilnahme an Hauptversammlung und Gesellschafterversammlungen wurden vorübergehende Erleichterungen geschaffen.

Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die Publikumsgesellschaften (AG, KGaA und SE) sind, soweit es keine Ermächtigung in der Satzung hierzu gibt, die Möglichkeit, dass der Vorstand ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann und die Möglichkeit der Durchführung einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.

Für die GmbH gilt, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden können, wenn es nicht bereits im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung gibt.

In Genossenschaften können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann in Genossenschaften durch den Aufsichtsrat erfolgen.

Für Vereine gilt, dass der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen kann, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Regelungen zur Erleichterung der Beschlussfassung und bzgl. des UmwG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.

 

3. Was für Mietverhältnisse gilt

Vermieter können ein Mietverhältnis für Wohn- und Gewerbeflächen (gilt auch für Pachtverhältnisse) nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet.

Auch diese Regelung tritt am 30. September 2022 außer Kraft.

Zu beachten ist, dass Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen im Wesentlichen ist, dass es - bedingt durch die Covid-19-Pandemie - zu finanziellen Einbußen gekommen ist und hierdurch Pflichten, welche beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen resultieren, nicht nachgekommen werden kann.

 

4. Ihre Ansprechpartner