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Corona

Kurzarbeit und Arbeitsrecht

  1. Kurzarbeitergeld
  2. Arbeitsrechtliche Fragestellungen
  3. Ihre Ansprechpartner

 

1. KURZARBEITERGELD

Die Bundesregierung hat Maßnahmen ergriffen, um die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld zu erleichtern und zu beschleunigen. Wir hatte hierauf auch in unserer Sonderausgabe 1/2020 hingewiesen.

Das Verfahren um Kurzarbeitergeld zu erhalten sollte sorgfältig durchgeführt werden, damit durch Rückfragen keine Verzögerungen eintreten und keine Fehler passieren, die anschließend möglicherweise zur Rückforderung von Kurzarbeitergeld führen könnten.

Es muss eine Rechtsgrundlage, wie beispielsweise eine Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen geben, die Kurzarbeit muss angezeigt und beantragt werden.

Wir unterstützen Sie gerne dabei möglichst schnell zum Ziel zu gelangen und das Kurzarbeitergeld zu erhalten.

Rufen Sie Frau Rechtsanwältin Leena Diestelhorst, Fachanwältin für Arbeitsrecht, unter 0511/543589-20 gerne an, wenn Sie Fragen haben.

2. ARBEITSRECHTLICHE FRAGESTELLUNGEN

Auch im „klassischen“ arbeitsrechtlichen Bereich stellt die aktuelle Entwicklung uns und Sie vor Herausforderungen. Wir haben ein paar wichtige Fragen zusammengestellt und unterstützen Sie gerne.

A. Haben meine Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behördlicher Anordnung von Quarantäne?

Sicherheitsbehörden sind dazu befugt, gegenüber infizierten Personen bzw. solchen, die mit infizierten Personen Kontakt hatten, Beschäftigungsverbote oder Quarantäne anzuordnen. Sollten Behörden Beschäftigungsverbote gegenüber einzelnen Arbeitnehmern erteilen oder die Quarantäne einzelner Arbeitnehmer anordnen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Vielmehr haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. In der praktischen Umsetzung zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung in Höhe der Nettovergütung an die Arbeitnehmer. Das Unternehmen hat dann gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Quarantäne bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. Für den Erstattungsanspruch gegen die Behörde ist es wichtig, dass § 616 BGB arbeitsvertraglich abbedungen ist, da sonst kein Verdienstausfall vorliegt, sondern der Arbeitgeber das Gehalt regulär fortzahlen muss. Ob § 616 BGB abbedungen wurde, muss bei der Antragstellung gegenüber der Behörde angegeben werden.

B. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, die am Corona-Virus erkrankt sind?

Ja. Hier ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zu einer „normalen“ Erkrankung. Bestätigt sich die Diagnose des Coronavirus, erhält der Arbeitnehmer im Wege der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sechs Wochen lang sein volles vertragliches Arbeitsentgelt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne erhält er Krankengeld von seiner Krankenkasse.

C. Haben meine Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn mein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wird?

Schließen die Behörden aufgrund des Virus einen gesamten Betrieb, muss den Arbeitnehmern im Regelfall das volle Gehalt weitergezahlt werden. Können Arbeitnehmer wegen außerbetrieblicher Gründe nicht beschäftigt werden, fällt dies in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers und der Anspruch auf die Zahlung des Gehalts bleibt uneingeschränkt bestehen. In der Regel wird die Schließung allerdings angeordnet, um den Betrieb vor einer weiteren Ausbreitung der Krankheit zu schützen. In diesem Fall muss das Gesundheitsamt auch die Kosten, die dem Arbeitgeber hierdurch entstehen, ersetzen. Dies geschieht wie folgt: Zunächst zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bis zu sechs Wochen lang einen Verdienstausfall in Höhe ihres regulären Gehalts. Dies kann sich der Arbeitgeber vom Gesundheitsamt zurückholen. Dauert die Betriebsschließung jedoch länger, zahlt das Gesundheitsamt – in Anlehnung an das Krankengeld – direkt an die Arbeitnehmer.

D. Kann ich für meine Arbeitnehmer einseitig Homeoffice anordnen?

Grundsätzlich gibt es weder eine Pflicht zu noch einen Anspruch auf Homeoffice. Maßgeblich ist daher insbesondere, was in den Arbeitsverträgen oder sonstigen Regelungen wie Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Ist ein Arbeitnehmer allerdings nachweislich erkrankt, muss er natürlich auch nicht von zu Hause aus arbeiten. Demgegenüber dürfen die Arbeitnehmer auch nicht aus reiner Sorge vor einer eventuell möglichen Ansteckung von zu Hause aus arbeiten. Nur eine konkrete Gefahr, etwa sich bei einem bereits infizierten Kollegen anzustecken, wäre ein Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

E. Sind meine gesunden/ arbeitsfähigen Arbeitnehmer verpflichtet, Mehrarbeit und Überstunden zu leisten?

Wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern aufgrund des Virus ausfallen sollte und deshalb ein Auftrag oder Projekt gefährdet wird, dürfen die arbeitsfähigen Arbeitnehmer grundsätzlich zu Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet werden. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt wiederum voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

3. IHRE ANSPRECHPARTNER

Leena Diestelhorst, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Frank-Oliver Schulz, Dipl.-Oec., Steuerberater, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Dr. Benjamin Lüders, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht