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Teil III – Diese Strafen drohen beim Subventionsbetrug von Corona-Hilfe

Ist die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland rechtens?
Der EuGH hat entschieden!

Was bedeuten die Urteile für Organträger und Organgesellschaften? Ein Überblick mit Handlungsempfehlungen.

Der BFH hatte dem EuGH verschiedene Fragen bezüglich der umsatzsteuerlichen Organschaft und deren Vereinbarkeit mit EU-Recht zur Prüfung vorgelegt.

Unter anderem wollte der BFH wissen, ob die deutsche Regelung rechtmäßig sei, nach der nur der Organträger selbst, nicht aber die gesamte Organschaft als solche, umsatzsteuerpflichtig ist.

Ein klares Urteil und viele neue Fragen …

In seinen Urteilen vom 01.12.2022 (C-141/20 und C-269/20) bestätigte der EuGH zumindest in diesem Punkt die bisherige deutsche Rechtspraxis. Danach verbleibt es bei der deutschen Regelung, nach welcher in einer umsatzsteuerlichen Organschaft alleinig der Organträger als Steuerpflichtiger bestimmt wird.

Organträger bleibt Steuerschuldner – keine Rückforderungsansprüche möglich

In der Begründung führt der EuGH u. a. aus, dass die Organgesellschaften über § 73 AO für ihre Umsatzsteuerschulden haften und dem Fiskus somit keine Steuerausfälle drohen würden.

Daraus folgernd ist es nach der Entscheidung des EuGH zulässig, den Organträger als Steuerschuldner für die Umsatzsteuern des gesamten Organkreises zu bestimmen.

Damit kommt es jetzt nicht zu möglichen Steuerrückzahlungen der Organgesellschaften an den Organträger.

Andere Punkte allerdings reformbedürftig

Im Gegensatz zu der klaren Bestätigung der alleinigen Steuerpflicht des Organträgers teilt der EuGH die bisherige Auflassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung in einigen Punkten bzgl. der umsatzsteuerlichen Organschaft – insbesondere hinsichtlich der sogenannten Eingliederungsvoraussetzungen – jedoch nicht.

1.  Finanzielle Eingliederung

Die finanzielle Eingliederung ist eine der Grundvoraussetzungen für die Organschaft. Grundlage dafür war nach bisheriger deutscher Rechtsauffassung u. a., dass der Organträger über die Stimmrechtsmehrheit an der jeweiligen Organgesellschaft verfügen müsse.

Dieser Auffassung widersprach der EuGH nun und wies darauf hin, dass für die finanzielle Eingliederung eine Mehrheitsbeteiligung ausreicht.

2.  Innenleistungen – droht hier zukünftig eine Versteuerung?

Die Frage, ob Innenleistungen im Organkreis – wie bislang nach nationaler Auslegung angenommen – nicht umsatzsteuerbar sind, ließ der EuGH offen.

Zwar bekräftigte das Gericht die bisherige Auffassung, dass Organgesellschaften selbstständig eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die Organträgerin eingegliedert sind.

Ob mögliche entgeltliche Leistungen zwischen den Organgesellschaften untereinander sowie mit dem Organträger aber dahingehend zu verstehen sind, dass sie der Besteuerung unterliegen, lässt sich aus den Urteilen nicht eindeutig ableiten.

Was bedeuten die Entscheidungen des EuGH in der Konsequenz für Organschaften? Unsere Handlungsempfehlungen:

Auf die Urteile des EuGH werden Entscheidungen des BFH folgen müssen. Wie diese ausfallen werden, ist derzeit nicht absehbar.

Wir empfehlen deshalb Organträgern und Organgesellschaften, schon vor Ergehen der Entscheidungen zu überprüfen, ob und inwieweit sie gegebenenfalls tätig werden sollten, um ihre Rechte zu wahren. Dazu gehört bspw. für den Fall der zukünftigen Besteuerung von Innenleistungen die grundlegende Neubewertung, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft noch überhaupt das sinnvollste Modell ist. Auch die Veranlagungszeiträume, die sich bald verfahrensrechtlich schließen, sind zu beachten. Hierzu sei insbesondere auf Unternehmensgruppen verwiesen, in denen Gesellschaften ohne Vorsteuerabzugsberechtigung tätig sind, wie z. B. im Gesundheitswesen.

Gern sind wir Ihnen bei sämtlichen erforderlichen Prüfungen behilflich, damit Sie für alle Eventualitäten gerüstet sind!