Steuern

Das Urteil könnte so manchem Gastwirt schwer im Magen liegen …! Das FG Düsseldorf versagt den Vorsteuerabzug beim Erwerb des Inventars eines Gastronomiebetriebs.

Der Ausgangsfall: Erwerb des Inventars zum Zwecke der Fortführung einer Gaststätte

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag das gesamte Inventar vom ehemaligen Pächter des Gastronomiebetriebes erworben. Beide gingen von einem steuerbaren und steuerpflichtigen Verkauf aus. Dementsprechend wurde im Kaufvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen, welche vom Käufer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug gebracht wurde. Das Finanzamt versagte dies.

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Laut Sachverhalt läge hier eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Schließlich wurden nicht nur einzelne Gegenstände, sondern die gesamte Einrichtung des Gastronomiebetriebes erworben. Es sei nicht erkennbar, dass der Verkäufer irgendwelche Gegenstände zurückbehalten habe.

Zudem habe der Kläger den Gastronomiebetrieb tatsächlich fortgeführt und sogar den Namen übernommen.

Neuer Mietvertrag ändert daran nichts

Der Umstand, dass der alte Mietvertrag aufgelöst und ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde, ist hierbei nicht von Bedeutung.

Folge für die steuerliche Praxis

Zwar ist gegen das Urteil Revision eingelegt worden, mit der Folge, dass eine letzte Entscheidung noch aussteht, doch empfiehlt es sich, um unerwünschte und zum Teil gravierende steuerliche Folgen zu vermeiden, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.