Corona

Mitgegangen, mitgefangen?

Der Großteil der Corona-Hilfen der letzten zwei Jahre musste zwingend über einen „prüfenden Dritten“  beantragt werden: in erster Linie Steuerberater, aber auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer. Erste Anlaufstelle für Unternehmen und Soloselbständige war meist die eigene Steuerberaterin oder der eigene Steuerberater, da sie bzw. er mit den für die Beantragung erforderlichen Zahlen noch am besten vertraut war.

Steuerberaterinnen und Steuerberater im Dilemma

Nicht wenige Steuerberaterinnen und Steuerberater sind angesichts dieser faktisch „aufgedrängten“ Zusatztätigkeit zeitlich und inhaltlich stark gefordert gewesen. Das Dilemma für die Steuerberaterinnen und Steuerberater bestand darin, dass auf der einen Seite die Corona-Hilfen infolge der akuten finanziellen Notlage ihrer Mandanten möglichst schnell ,,fließen“ sollten. Auf der anderen Seite handelte es sich inhaltlich um völliges ,,Neuland“ .

Die Bearbeitung wurde durch die zahlreichen undefinierten Rechtsbegriffe, sich ständig ändernde Bestimmungen (in Form von FAQs) erheblich erschwert. Insbesondere die Anträge auf Überbrückungshilfen wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt.

Schlussabrechnung – die Stunde der Wahrheit!

Nun müssen die Steuerberaterinnen und Steuerberater auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten bis spätestens zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung für ihre Mandantinnen und Mandanten einreichen. Sie müssen in dieser endgültig darlegen, welche Corona-Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Einbußen berechtigt waren. Ein „schneller Schuss“ bei der Beantragung dürfte beim prüfenden Dritten für ,,schlaflose Nächte“ gesorgt haben und noch immer sorgen. Nicht ohne Grund hat sich die Bundessteuerberaterkammer im April letzten Jahres mit einem Forderungskatalog an das Bundeswirtschaftsministerium gewandt, um sich schützend vor die Steuerberaterinnen und Steuerberater zu stellen.

  1. Was ist Aufgabe des „prüfenden Dritten“?

Der ,,prüfende Dritte“ nimmt auf Grundlage bestimmter steuerlicher Unterlagen eine sog. ,,Plausibilitätsprüfung“ vor, d. h. er prüft, ob auf Grundlage der Unterlagen die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Für die Überbrückungshilfe II waren dies z. B. die folgenden Unterlagen:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020;
  • Jahresabschluss 2019;
  • Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019;
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019;
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Die Steuerberaterin oder der Steuerberater kann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Mandantin oder des Mandanten und der eingereichten Unterlagen vertrauen. Das entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, auf ,,erkennbare“ Mängel aufmerksam zu machen. Hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen, die die Steuerberaterin oder der Steuerberater selbst im Rahmen des Kerngeschäfts der steuerlichen Beratung erstellt hat, sind sicherlich höhere Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung zu stellen. Ob und inwieweit ,,erkennbare“ Mängel vorliegen, ist pauschal kaum zu definieren. Es kommt, wie immer, auf den jeweiligen Einzelfall an.

  1. Welche strafrechtlichen Risiken drohen?

Grundsätzlich kommt (auch) für den prüfenden Dritten eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht.

Beihilfe statt (Mit-) Täterschaft

Ob durch ,,falsche“ Angaben eine (Mit-) Täterschaft oder eine Beihilfe vorliegt, entscheidet sich danach, ob die Steuerberaterin oder der Steuerberater eigene Angaben macht, insbesondere nach außen auftritt. Da bei Corona-Hilfen die Mandantin bzw. der Mandant den Antrag persönlich unterschreibt, und in der Folge der ,,prüfende Dritte“ nicht nach außen auftritt, spricht einiges dafür, dass eine Beihilfehandlung anzunehmen ist, die milder bestraft wird als eine (Mit-) Täterschaft. Im Falle der Beihilfe kommt es darauf an, ob ein sog. ,,doppelter Gehilfenvorsatz“ vorliegt. Das bedeutet:

  1. dass zum einen die Mandantin bzw. der Mandant vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder subventionserhebliche Angaben nicht gemacht haben muss
  2. und zum anderen, dass die Steuerberaterin bzw. der Steuerberater dies erkannt und willentlich und wissentlich ,,geholfen“ hat.

Die Gefahr, dass die eigene Mandantin oder der eigene Mandant zum ,,Feind“ wird, ist absehbar, denn diese bzw. dieser wird sich im Zweifel darauf berufen, dass die Umstände der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater bekannt waren, dieser ihn aber nicht auf etwaige Risiken hingewiesen hat.

Vorwurf der Leichtfertigkeit

Sofern eine ,,vorsätzliche“ Begehungsweise nicht vorliegt, kommt eine ,,leichtfertige“ Begehung in Betracht, wenn die Steuerberaterin oder der Steuerberater besonders gleichgültig oder grob unachtsam gehandelt hat. Der sehr weitgehende ,,Leichtfertigkeitsvorwurf“ wird von der ,,Plausibilitätsprüfung“ eingeschränkt, denn ein strafbares Verhalten wird erst anzunehmen sein, wenn evident nicht nachvollziehbare Angaben gemacht oder erhebliche Angaben nicht gemacht worden sind.

Freiheitsstrafe möglich

Wem der Vorwurf des Subventionsbetruges als Täter gemacht wird, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren! – oder eine Geldstrafe. Die Strafe für den Gehilfen ist nach § 49 Strafgesetzbuch (StGB) zu mildern, sodass eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten, in besonders schweren Fällen bis zu 7 Jahre und 6 Monate in Betracht kommt. Bei ,,Leichtfertigkeit“ droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Berufsrechtliche Konsequenzen?

Ob neben der strafrechtlichen Sanktionierung auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen, hängt davon ab, ob weitere Straftaten zu erwarten sind bzw. dem Berufsstand geschadet wird. Folgende Szenarien sind denkbar:

  1. § 70 StGB sieht ein Berufsverbot originär im Strafrecht vor, welches als strafrechtliche Nebenfolge angeordnet werden kann. In der Praxis kommt das so gut wie nie vor.
  2. Ferner kann die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren ist*.
  3. Möglich ist auch die berufsgerichtliche Ahndung nach §§ 89 ff. StBerG. Kommt es nämlich zu einer Anklage gegen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, so ist die Staatsanwaltschaft angehalten, dies der Generalstaatsanwaltschaft des jeweiligen Bezirks der Steuerberaterkammer mitzuteilen, wenn der Tatvorwurf im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht**. Gemäß § 92 StBerG kommt eine berufsgerichtliche Maßnahme neben einer strafrechtlichen Verurteilung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Strafe als solche nicht ausreicht, um die Zwecke des Berufsrechts wiederherzustellen.

 

Sowohl im Vorfeld bei der Schlussabrechnung als auch im Fall der Fälle bei der Einleitung eines Strafverfahrens unterstützen wir Sie gerne mit unserer Expertise im Corona-Beihilfe- und Strafrecht.

 

Nachtrag: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 

 

* vgl. §§ 264 Absatz 7, 45 Absatz 2 StGB i. V. m. § 46 Absatz 2 Nummer 2 Steuerberatungsgesetz [StBerG]

** vgl. Nr. 24 Mitteilung in Strafsachen [MiStra]