Welche gesetzlichen Pflichtangaben müssen Rechnungen enthalten, damit sie vorsteuerabzugsfähig bleiben? Und in welchen Fällen ist eine nachträgliche Berichtigung möglich? Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes gibt Aufschluss.
Damit eine Rechnung umsatzsteuerlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie bestimmte Pflichtangaben enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG).
Nachträgliche Berichtigung möglich?
Im zu Grunde liegenden Urteilsfall hatte das zuständige Finanzamt den Vorsteuerabzug aus einer Vielzahl von Rechnungen, bei denen es unter anderem um den Erwerb von PKW ging, verwehrt.
Die Rechnungen enthielten keine Angaben zur Steuernummer, zum Teil nur unzureichende Leistungsbeschreibungen wie „Werbungskosten lt. Absprache“ oder „Überführungs- und Reinigungskosten". Zudem fehlte das jeweilige konkrete Leistungsdatum.
Zu klären war die Frage, welche Berichtigungen nachträglich vorgenommen werden dürfen, um den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu bewahren.
Diese Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten!
Der Bundesfinanzhof stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klar, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung immer dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Rechnung mindestens folgende Angaben enthält:
- Angaben zum Rechnungsaussteller
- Angaben zum Leistungsempfänger
- Angaben zum Entgelt und zur gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer
- eine konkrete Leistungsbeschreibung
Fehlende Steuernummern können also nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden.
Ist der Leistungszeitpunkt nicht angegeben, kann in branchenüblichen Vorgängen (z. B. bei einmaligen Lieferungen wie im Falle eines Kfz-Ankaufs) aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung auf den Zeitpunkt geschlossen werden.
Folge für die steuerliche Praxis
Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus formalen Gründen gehört bei Betriebsprüfungen zu den häufigsten Feststellungen. Gerade bei großen Rechnungsbeträgen empfiehlt sich daher bereits bei Rechnungsstellung eine sorgfältige Prüfung!