Steuern

Kann die Gewährung von Darlehn eine umsatzsteuerliche Organschaft begründen?

Das Thema der umsatzsteuerlichen Organschaft beschäftigt die Gerichtsbarkeiten schon seit längerem sehr intensiv.

Im November 2019 kam es seitens des BFHs zu einer weiteren interessanten Entscheidung – diesmal in Zusammenhang mit der Voraussetzung der sogenannten wirtschaftlichen Eingliederung.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist gegeben, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse sowohl finanziell, wirtschaftlich als auch organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Die wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass eine enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Organgesellschaft und dem Organträgerträger vorliegt.

Fraglich war im vorliegenden Fall, ob auch die Gewährung von Darlehn eine wirtschaftliche Eingliederung begründen könnte. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen (die unentgeltliche Erbringung ist folglich nicht ausreichend), wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Die Leistungen müssen jedoch im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und damit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen erbracht werden.

Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Urteilsfall seitens des Bundesfinanzhofs verneint, da die ausschließliche Vergabe von Darlehen an eine Tochtergesellschaft dem nicht unternehmerischen Bereich eines Anteilseigners zuzuordnen sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn man sich mit der Darlehensvergabe nicht auch an den Markt wende - wie ein Kreditinstitut.

Fazit

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit des Organträgers ausreichend ist, um die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger zu begründen. Es bleibt daher weiterhin eine einzelfallbezogene Betrachtung, was die Handhabung der umsatzsteuerlichen Organschaft in der Praxis nicht grundlegend erleichtern wird.