Steuern

Bitte vormerken für 2021: Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) kippte damit eine Entscheidung der Finanzverwaltung, den Betriebsausgabenabzug in diesem Fall zu versagen.

Knackpunkt: Leistung und Fälligkeit wiederkehrender Ausgaben innerhalb der üblichen Zehntagesfrist

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben können in ihrem Entstehungsjahr steuerlich abgezogen werden, auch wenn sie "kurze Zeit" (10 Tage) vor oder nach dem Jahreswechsel abfließen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen Umsatzsteuervorauszahlungen solch wiederkehrende Ausgaben dar.

Fraglich war im Streitfall, ob die Ausgaben innerhalb der rechtsüblichen 10 Tage sowohl fällig als auch geleistet worden sind.

Das Finanzamt verneinte dies und argumentierte, dass die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung am 8. Januar zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes geleistet hätte, die Zahlung aber noch nicht fällig gewesen sei, da der Stichtag, also der 10. Januar 2015, auf einen Sonntag fiel und sich daher auf den folgenden Montag, den 11. Januar, verschoben hätte. Damit würde die Fälligkeit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes liegen.

Die Entscheidung des BFH

Dieser Auffassung widersprach der BFH und gewährte den Betriebsausgabenabzug, da es sich bei § 11 Abs. 2 EStG um eine Zu- und Abflussfiktion handele, bei der eine Fristverlängerung gar nicht anwendbar sei.

Folge für die steuerliche Praxis

Mit der Entscheidung erleichtert der BFH den Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuervorauszahlungen, der normalerweise an den 10-Tages-Zeitraum nach Beendigung des Kalenderjahres gekoppelt ist. Dies kommt immer dann zum Tragen, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Das nächste Mal also im Jahr 2021.