Corona
Rechtsberatung bei LW.P Lüders Warneboldt

Gutscheine: Keine Rückerstattungsansprüche

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt. Auch nach den Lockerungsmaßnahmen ab dem 05. Mai 2020 sollen Massenveranstaltungen noch bis zum 31. August 2020 untersagt bleiben.

Nach den rechtlichen Vorschriften wären die Inhaber der Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen bei Absage von Veranstaltungen berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Für eine Vielzahl von Veranstaltern und Betreibern würde dies – neben den ohnehin bestehenden finanziellen Einbußen aufgrund der Absage von Veranstaltungen – weitere erhebliche Liquiditätsabflüsse bedeuten. Dies begünstigt umso mehr, dass Veranstalter, auch nach einer abebbenden Pandemie, Insolvenz anmelden müssten. Zur Vermeidung von weiteren existenzbedrohenden Umständen hat der Bundestag am Donnerstag, den 14. Mai 2020, den Gesetzentwurf von der CDU/CSU und der SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht angenommen. Das Gesetz wird auch als sogenannte „Gutscheinlösung“ bezeichnet.

Welche Regelungen beinhaltet diese „Gutscheinlösung“ konkret für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen?

Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 08. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Selbiges gilt auch für die Betreiber von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung (etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen), wenn diese aufgrund von Covid-19 schließen mussten und z. B. Monats- Jahres- oder Saisonkarten nicht genutzt werden konnten durch den Berechtigten.

Stichtag ist in all diesen Fällen der Erwerb von Eintrittskarten vor dem 08. März 2020.

Was ist, wenn eine Eintrittskarte oder sonstige Teilnahmeberechtigung mehrere Termine oder Veranstaltungen umfasste und davon nur ein Teil aufgrund Covid-19 nicht stattfinden konnte?

In diesem Falle ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben. Bei einer Freizeitveranstaltung, welcher zwölf Termine umfasste und die Teilnahmeberechtigung insgesamt 195,00 Euro kostete, müsste ein Gutschein in Höhe von 97,50 Euro ausgestellt werden, wenn sechs Termine Covid-19-bedingt nicht sattfinden können.

Wann darf der Berechtigte bzw. Kunde statt der Gutscheinlösung doch die Erstattung des Kaufpreises verlangen?

Der Kunde darf dann die Erstattung des Kaufpreises verlangen, wenn es ihm „unzumutbar“ ist, den Gutschein anzunehmen. Dies stellt allerdings eine Ausnahmevorschrift dar. „Unzumutbar“ dürfte es dem Kunden etwa dann sein, wenn er z. B. die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und ein Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten möglich wäre. Ebenfalls liegt ein Fall der „Unzumutbarkeit“ vor, wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwertes nicht in der Lage wäre, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Die Gesetzesbegründung enthält keine Regelung dazu, wie der Berechtigte die „Unzumutbarkeit“ konkret darzulegen und zu beweisen hat. Nach hiesiger Auffassung dürften die Vorlage von entsprechenden Nachweisen (wie z. B. Mahnungen des Energieversorgers oder Vermieters) unter plausibler Begründung wie z. B. eigene Covid-19-bedingte finanzielle Einbußen genügen. Des Weiteren kann der Berechtigte die Erstattung des Kaufpreises dann verlangen, wenn er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst.

Worauf ist bei der Gutscheinausstellung zu achten?

  • Unzulässig ist, einen Sachgutschein auszustellen oder den Gutschein lediglich auf eine Nachholveranstaltung für die abgesagte Veranstaltung zu beschränken – es muss sich daher bei der Ausstellung des Gutscheins um einen reinen Wertgutschein handeln.
  • Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
  • Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
  • Der Gutschein muss durch den Veranstalter dem Berechtigten bzw. Kunden „übergeben“ werden. Dies kann per Brief oder E-Mail erfolgen.
  • Aus dem Gutschein muss sich zwingend ergeben, dass dieser wegen der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen darf, wenn der Verweis auf einen Gutschein angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst wurde.