GesellschaftsrechtGründung

Unternehmern mit Sitz in Drittstaaten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, Investitionen in Deutschland zu tätigen. Eine davon ist die Gründung einer (Tochter-)Gesellschaft.

Schengen-Visum oder Aufenthaltserlaubnis?

Für die meisten Schritte, die zur Gründung einer Gesellschaft in Deutschland notwendig sind, ist für Nicht-EU-Bürger in der Regel ein Schengen-Visum ausreichend.

Doch sobald der ausländische Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile hält und für die Gesellschaft in Deutschland auch dauerhaft tätig werden möchte, z. B. als Geschäftsführer, ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG erforderlich.

So beantragen Sie ein nationales Visum

Hierfür muss zunächst ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums für die Einreise bei der deutschen Botschaft am Wohnsitz des Gesellschafters gestellt werden. Sollte der Gesellschafter beispielsweise in der Türkei seinen Wohnsitz haben, so muss er bei der deutschen Botschaft in der Türkei an seinem Wohnsitzort ein nationales Visum für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beantragen.

Doch Vorsicht: Ein Unternehmer mit Schengen-Visum kann nicht direkt aus Deutschland bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer (zunächst befristeten) Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ein Schengen-Visum kann nicht in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit umgewandelt werden.

Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis

Das Wirtschaftsministerium bzw. die Handelskammer prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vorliegen.

Einem ausländischen Investor kann dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Unsere Tipps für die Antragstellung

Die genannten Voraussetzungen sind bereits bei Antragstellung auf Erteilung des nationalen Visums besonders zu begründen und durch Vorlage von Unterlagen darzulegen. Dies beinhaltet u. a. einen Businessplan, welcher strukturiert und detailliert das Unternehmenskonzept, den Geschäftsgegenstand und die Unternehmensdaten sowie eine markt- und Konkurrenzanalyse darstellten sollte.

Wir begleiten Sie!

Die Antragstellung muss zur Vermeidung von Verzögerungen oder gar der Abweisung des Antrags gut vorbereitet sein. Wir beraten Sie in allen aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen und betreuen Sie auf Ihrem gesamten Weg – beginnend von der Idee der Investition in Deutschland, der Gründung Ihres Unternehmens bis hin zur Antragstellung auf Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.