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Was ist eine (Familien-)Stiftung?

Eine Stiftung ist ein rechtlich verselbstständigtes Sondervermögen, das einem bestimmten Zweck dient, welchen der Stifter bei der Errichtung der Stiftung festgelegt hat.

Die Familienstiftung dient dazu, über die Generationen hinweg das Stiftungsvermögen im Interesse der Familie zu bewahren und zu nutzen indem die Begünstigten unterstütz werden (zum Beispiel zur Finanzierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, zur Gründung eines Unternehmens oder zur Anschaffung eines Familienheimes).

Stiftungsorganisation

Die Stiftung hat keine Gesellschafter, sie wird geführt durch den Vorstand, teilweise wird vom Stifter auch die Gründung eines Beirates, mit Entscheidungs- oder auch ausschließlich mit Beratungsfunktion, vorgesehen.

Das heißt, ein ganz besonders wichtiger Punkt ist die Auswahl des Stiftungsvorstandes und auch des Beirates, wenn es einen solchen gibt.

In der Regel ist es so, dass sich der Stifter bis zu seinem Tode als Alleinvorstand die Leitung der Stiftung vorbehält. Das ist sinnvoll und nachvollziehbar und gibt, im äußersten Fall, dem Stifter sogar das Recht, die Stiftung wieder aufzulösen.

In einer Familienstiftung ist es häufig so, dass sodann, nach dem Tod des Stifters, aus der Familie der Begünstigten die neuen Vorstände bestimmt werden. Aufgabe der Vorstände ist es, das Stiftungsvermögen zu verwalten, möglichst natürlich zu mehren und, entsprechend dem Stiftungszweck, die erwirtschafteten Erlöse den durch die Stiftung Begünstigten zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Tode des Stifters ist das Stiftungsgeschäft nämlich endgültig. Nicht selten wird von Seiten des Stifters oder von anderen Familienangehörigen im Rahmen eines Testamentes eine Regelung getroffen, dass bei deren Tod weiteres Vermögen auf die Stiftung übergeht, die Gestaltung ist hier sehr flexibel.

Die Stiftung bedarf, um ihre Rechtsfähigkeit zu erlangen, das heißt, auch im wirtschaftlichen Verkehr im eigenen Namen auftreten zu können, einer Anerkennung durch die Landesstiftungsbehörde. Bei der Familienstiftung ist dieses in der Regel eine reine Formalität.

Abschließend noch der Hinweis darauf, dass eine solche Familienstiftung durchaus auch mit einer gemeinnützigen Stiftung kombiniert werden kann. Man spricht dann von einem sogenannten Doppelstiftungsmodell.

Welches Vermögen kann einer Stiftung zugeführt werden und wie erfolgt dieses?

Neben der Errichtung der Stiftungssatzung, in welche die Organisation der Stiftung geregelt wird, erfolgt die Übertragung des Vermögens im Rahmen des sogenannten Stiftungsgeschäftes.

Als Stiftungsvermögen sind sämtliche Vermögensgegenstände denkbar, die einen Wert besitzen und die eine Rendite erwirtschaften. Zumeist handelt es sich um Bargeld, Wertpapiere, Firmenbeteiligungen und Immobilien.

Wie wird eine Stiftung steuerlich behandelt?

Die Familienstiftung ist körperschaftssteuerpflichtig. Auf die von der Stiftung erwirtschafteten Überschüsse fällt also Körperschaftssteuer in Höhe von 15 % an.

Da die Stiftung nicht als Gewerbebetrieb gilt, ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig, es sei denn, sie würde selbst einen Geschäftsbetrieb unterhalten, was jedoch in den seltensten Fällen gegeben sein dürfte.

Ist die Stiftung an einer Gesellschaft beteiligt, was sehr häufig der Fall ist, sind auch die Erträge aus diesem Gewerbebetrieb nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer trifft die Gesellschaft, an welcher die Stiftung beteiligt ist. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer dieser Gesellschaft auf die Körperschaftssteuer der Stiftung erfolgt nicht.

Die ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte der Stiftung ist abhängig davon, woraus die Einkünfte erzielt werden. Es können Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder gegebenenfalls auch sonstige Einkünfte sein. Die steuerliche Deklaration erfolgt im Rahmen einer Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, eine Bilanzierung ist also nicht erforderlich.

Die den Begünstigten seitens der Stiftung zugewandten Beträge unterliegen auf Seiten der Empfänger entweder der Abgeltungssteuer (Steuersatz: 26,375 %) oder werden als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach dem allgemeinen Steuersatz des Empfängers versteuert. Dann sind 60 % der empfangenen Zahlungen diesem individuellen Steuersatz unterworfen.

Wie verhält es sich mit der Erbschaftssteuer?

Wird Betriebsvermögen oder sonstiges Vermögen, welches nach erbschaftssteuerlichen Regelungen begünstigt ist (§§ 13 a, 13 b, 13 c ErbStG) auf die Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftssteuer im Rahmen dieser Übertragung an.

Besonders bei größerem Vermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro ist eine solche Übertragung steuerlich besonders günstig. Im Rahmen des sogenannten Abschmelzungsmodelles gemäß § 13 c ErbStG sind steuergünstige Gestaltungen möglich, die gegenüber einer testamentarischen Übertragung auf die nächste Generation zu einer wesentlichen Steuerersparnis führen.

Bei der Stiftung selbst wird jeweils nach Ablauf von 30 Jahren Erbersatzsteuer fällig. Das heißt, das Vermögen der Stiftung wird so betrachtet, als würde es nach 30 Jahren vererbt; auf den Wert des Vermögens ist Erbschaftssteuer zu zahlen und zwar nach der Steuerklasse des entferntesten Verwandten, welcher durch den Stiftungszweck bedacht ist. Hier ist richtige Gestaltung gefragt, um Steuern zu sparen.

Dabei besteht die Möglichkeit, die Erbschaftssteuerschuld jeweils auf die Dauer von 30 Jahren zu verrenten, die im Rahmen der Verrentung anfallenden Zinsen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Fazit

Es ist also festzuhalten, dass die Familienstiftung sowohl in steuerlicher als auch in unternehmerischer Hinsicht eine interessante Alternative im Bereich der Strukturierung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge darstellt. Dieses gilt nicht nur bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen, sondern auch von privatem Vermögen, zum Beispiel Immobilien.

Auch hier sind Gestaltungen möglich, welche gegenüber einer „normalen Vererbung“ oder einer Schenkung zu Lebzeiten erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen.