Corona
Rechtsberatung bei LW.P Lüders Warneboldt

Was Sie jetzt tun können

Bleiben Sie jetzt auf den laufenden Kosten sitzen trotz angeordneter Schließung Ihres Betriebes?

Die Enttäuschung ist bei den Betrieben bzw. Versicherungsnehmern groß! Die Versicherer bieten derzeit lediglich 10 % bis 15 % der Versicherungssumme an. Sie weisen auf die fehlende Rechtspflicht hin. Diesem Vorgehen haben sich eine Reihe von Versicherern angeschlossen, wie die AXA-Versicherung AG, Gothaer, Ergo, Haftpflichtkasse VVAG, Nürnberger, Signal Iduna und Zürich Gruppe Deutschland. Auch der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hält dies für richtig. Als Gründe nennt er insbesondere:

  • Die Betriebe seien aufgrund der von den Bundesländern getroffenen Allgemeinverfügungen  geschlossen - nicht aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit oder einem Krankheitserreger. Eine vorsorgliche Betriebsschließung sei in den Versicherungsbedingungen aber nicht umfasst.
  • Im Übrigen sei die COVID-19 Krankheit von den meisten Versicherungsbedingungen nicht umfasst, sofern eine abschließende Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern aufgenommen ist.
  • Es handele sich auch nicht um ,,Betriebsschließungen“, wenn bspw. in der Gastronomie die Außer-Haus-Lieferung gestattet ist.

Ist die Haltung Ihres Versicherers richtig?

Das kommt auf den Einzelfall und die vereinbarten Versicherungsbedingungen an! Die o. g. sich immer wiederholenden Gründe der meisten Versicherer hinken aber in ihrer Überzeugung:

  • Die vorsorglich angeordnete Schließung der Betriebe, ohne dass eine konkrete Infektionsgefahr von dem Betrieb ausgegangen ist, dürfte grundsätzlich unter die Versicherungsvoraussetzungen fallen. Denn: Durch die Anordnung der Schließung für bestimmte Betriebe wie Restaurants wird per se schon eine allgemeines Gefahrenpotenzial angenommen. Außerdem ist die Situation einer ,,faktischen“ Betriebsschließung gleichzusetzen.
  • Lehnt die Versicherung die Kostenübernahme ab, weil die Versicherungspolice keine ausschließliche Aufzählung von Krankheiten oder -erregern  enthält und COVID-19 bei Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt gewesen sei, so ist dies schlichtweg falsch. Sinn und Zweck einer Versicherung sei es nämlich, Versicherungsschutz auch für noch nicht feststehende Versicherungsfälle abzudecken.
  • Missverständliche Versicherungsbedingungen  gehen zulasten des Versicherers – und damit zugunsten des Versicherungsnehmers.

Was können Sie tun?

Nehmen Sie die Ablehnung des Versicherers aufgrund der berechtigten Kritik nicht ohne Weiteres hin!

Ein erstes Urteil ist bereits in der Sache von dem Landgericht Mannheim am 29.04.2020 im einstweiligen Verfügungsverfahren gefällt (LG Mannheim, Urteil v. 29.04.2020, Az. 11 O 66/20). Bei der Klägerin handelte es sich um einen Hotelbetrieb mit Gastronomiebereich. Sie unterlag zwar in dem Verfahren, da der Schaden nicht ausreichend dargelegt werden konnte. In der Sache wies aber das Gericht die o. g. Gründe einer ablehnenden Haltung des Versicherers mit klaren Worten zurück. Die Urteilsgründe werden sicherlich Signalwirkung haben. Ein Umdenken bei den Versicherern dürfte deshalb zu erwarten sein.

Wir prüfen den Versicherungsanspruch für Sie!

Zögern Sie deshalb nicht, Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen! Übersenden Sie uns Ihre Versicherungsbedingungen und wir prüfen, ob Ihre Versicherung für den entstandenen Schaden einstehen muss. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung gegenüber Ihrer Versicherung kompetent und schnell!