Arbeitsrecht

Entgeltumwandlung: Änderungen ab 2022

Das Jahr neigt sich im rasanten Tempo dem Ende zu, sodass wir Sie mit dem nachstehenden Hinweis nochmals an die Änderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz erinnern möchten, die Sie ab dem 01.01.2022 zu berücksichtigen haben.

Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab dem 01.01.2022 ist jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge - als Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten.

Diese Regelung galt ab dem 01.01.2019 bereits für solche Verträge, die ab dem 01.01.2019 zugunsten der Arbeitnehmer geschlossen worden sind. Nunmehr gilt sie für sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen - unabhängig vom Datum des Abschlusses des jeweiligen Vertrages.

Eine Ausnahme hierzu gilt für den Fall, in dem eine tarifvertragliche Regelung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zum Thema Entgeltumwandlung Anwendung findet und von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht. Den Anspruch auf den Zuschuss können die Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung Ihnen gegenüber geltend machen.

Wenn Sie bereits einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen

Sollten Sie sich gegenüber Arbeitnehmern bereits verpflichtet haben, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen, können Sie diesen Zuschuss auf die nunmehr verpflichtende Höhe anrechnen.

Denn Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, sich an den durch die Entgeltumwandlung ersparten Zahlungen zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer als Arbeitgeber nicht zu bereichern. Würde die Entgeltumwandlung nicht erfolgen und wäre dieser Teil als Lohn zu behandeln, hätten Sie zu Gunsten des Arbeitnehmers das Entgelt zu besteuern und Sozialversicherungsabgaben auf diesen zu leisten. Sofern Sie sich bereits freiwillig für die Zahlung des Zuschusses zum Entgelt entschieden haben, erfüllen Sie bereits den Zweck der Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Wir empfehlen eine Ergänzungsvereinbarung

Sollten Sie erstmals (mindestens) einen Zuschuss in Höhe der gesetzlichen Verpflichtung zahlen, ist es empfehlenswert, die zukünftige Zahlung mit Angabe der Höhe in einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu regeln.

Zudem empfehlen wir Ihnen, die Mitarbeiter, die von der Zuschusspflicht ab dem 01.01.2022 betroffen sind, über eine Anrechnung des bereits gezahlten Zuschusses auf den nunmehr gesetzlich verpflichtenden Zuschuss hinzuweisen. Dies kann im Rahmen eines Informationsschreibens an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter erfolgen. Einen solchen sollten Sie sich auch von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter zur Kenntnisnahme unterzeichnen lassen.

Benötigen Sie Unterstützung zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gerne an!

Sollten Sie bei der konkreten Berechnung des Zuschusses Unterstützung benötigen, sprechen Sie gerne auch unsere Mitarbeitenden der Lüders Warneboldt Steuerberatung an.