ArbeitsrechtCorona
Home Office

Rückkehr ins Home-Office: Was Sie beachten müssen

Mit Wirkung zum 24.11.2021 sind Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten, die auch Sie als Arbeitgeber unmittelbar betreffen. Zwar ist Ende November die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ ausgelaufen, sodass zukünftig die Länder in die Pflicht genommen werden, gegen die Ausbreitung des Corona-Virus das passende Rezept zu finden. Dennoch haben Bundestag und Bundesrat mit Blick auf die Änderungen des IfSG einen Rahmen für bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen geschaffen.

Grundlage für die Rückkehr ins Home-Office

Eine Änderung des IfSG sieht eine Ihnen bereits aus den letzten Monaten bekannte Regelung vor: Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten. Die Regelung (§ 28b Abs. 4 IfSG) sieht vor, dass im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden soll, auf (zunächst) unbestimmte Zeit aus dem Home-Office tätig werden zu können. Die Verpflichtung des Arbeitgebers kann allein aufgrund entgegenstehender zwingender betriebsbedingter Gründe entfallen. Unterbreitet der Arbeitgeber die Möglichkeit des Home-Office, hat der Arbeitnehmer das Angebot regelmäßig anzunehmen.

Die Ablehnung von Home-Office – „entgegenstehende Gründe“

Vielleicht haben Sie es auch bereits erlebt: Arbeitnehmer sind zunehmend „homeofficemüde“. Daher besteht durchaus die Gefahr, dass sich Arbeitgeber nunmehr mit Inkrafttreten der Änderungen des IfSG und der erneuten Pflicht, Arbeitnehmer zurück ins Home-Office zu schicken, zunehmend mit Ablehnung durch die Arbeitnehmer auseinandersetzen müssen. Gemäß § 28b Abs. 4 IfSG sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet das Angebot auf Home-Office anzunehmen, wenn „ihrerseits Gründe entgegenstehen“.

Der Gesetzgeber erläutert in den Ausführungen zu den Änderungen des Gesetzes, welche Art von Gründen dem Home-Office entgegenstehen können:

  • räumliche Enge,
  • Störungen durch Dritte oder
  • unzureichende Ausstattung.

Konkretere Ausführungen sind zu den vorstehenden Gründen nicht erfolgt. Dem Arbeitnehmer wird somit ein weites Feld zur Verfügung gestellt, um nicht aus dem Home-Office tätig werden zu müssen. Lehnt er das Angebot des Arbeitgebers auf Home-Office ab, hat er den konkreten Grund nicht zwingend zu nennen. Insbesondere sind Sie nicht dazu angehalten, die Ablehnungsgründe tatsächlich zu prüfen. Zudem ist bereits fraglich, ob der Arbeitnehmer überhaupt die Gründe seiner Ablehnung konkret benennen muss. Dies sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

Unsere Handlungsempfehlung

Sie sind erneut in der Pflicht Ihren Arbeitnehmern die Tätigkeit aus dem Home-Office anzubieten. Sollten vereinzelte Arbeitnehmer das Angebot auf Home-Office ablehnen, blicken Sie mit einem gesunden Maß an Verantwortung auf die (ggf.) angeführten Gründe. Versuchen Sie - im Rahmen Ihres Weisungsrechts - den Arbeitnehmer für eine Home-Office-Tätigkeit zu motivieren. Die erneute Pflicht für Home-Office hat im Ergebnis allein einen Hintergrund: Die Eindämmung des Corona-Virus!