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Corona
Steuerberatung

Steuern: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs)

Um die Steuerpflichtigen zu entlasten, die durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus unmittelbar und erheblich betroffen sind, hat das Niedersächsische Finanzministerium in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen steuerliche Erleichterungen eingeräumt. In diesem Newsletter finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen dazu:

  1. Gibt es steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, die durch das Coronavirus wirtschaftliche Schäden erleiden?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die unmittelbar durch das Coronavirus nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können bis zum 31. Dezember 2020 eine Stundung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag) beantragen. Auch eine zinsfreie Stundung kommt in Betracht.

Es besteht ferner die Möglichkeit, Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) sowie der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen zu stellen. Bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen kann es zu Erstattungen überzahlter Beträge kommen. Die Erstattung wird mit der Bekanntgabe des die Vorauszahlung herabsetzenden Bescheides fällig.

Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die unmittelbar durch das Coronavirus nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, wird bis zum 31.Dezember 2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) abgesehen. In den betreffenden Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge erlassen. Bitte sprechen Sie uns an: Wir stellen die entsprechenden Anträge für Sie!

 

  1. Kann ich als Unternehmer zu erwartende Verluste aufgrund des Coronavirus mit positiven Einkünften des Vorjahres, die zu einer Steuernachzahlung geführt haben, verrechnen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Aber eine derartige Verrechnung (sog. Verlustrücktrag) ist erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (hier: 2020) und daher nicht unterjährig schon im Verlauf des Jahres möglich.

Im Hinblick auf im Verlauf des Jahres zu erwartende Verlustrückträge kann aber für das Rücktragsjahr (hier: 2019) eine Anpassung der Vorauszahlung bzw. (bei schon durchgeführter Veranlagung) die Stundung daraus fälliger Steuern in Betracht kommen. Diese kann ggf. auch zinslos erfolgen.

 

  1. Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?

Die niedersächsischen Bemühungen gehen in diese Richtung. Die Frage wird derzeit bundeseinheitlich abgestimmt. In den nächsten Tagen wird diese Abstimmung erfolgt sein.

 

  1. Was ist bei aktuellen Mahnungen zu tun?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern stehen auch weiterhin als Ansprechpartner und Bearbeiter in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für Angelegenheiten der Gewerbesteuer in Niedersachsen die Kommunen zuständig sind.

Hinweis: Aufgrund automatisierter Prozesse kommt es aktuell dazu, dass Steuerpflichtige Mahnungen bezüglich fällig gewordener Steuervorauszahlungen erhalten. Betroffen sind vor allem die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für das 1. Quartal 2020.

Steuerpflichtige, die eine solche Mahnung erhalten und aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht in der Lage sind, die anfallenden Zahlungen zu leisten, können einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuern an ihr zuständiges Finanzamt stellen. Darüber hinaus können Unternehmen Steuerstundungen für fällige Steuerzahlungen und die Aufhebung möglicher steuerlicher Nebenleistungen wie z.B. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge beantragen. Da die Umsatzsteuer durch den Unternehmer in den meisten Fällen bereits vereinnahmt wurde, gelten für die Stundung der Umsatzsteuer höhere Anforderungen.

Wir unterstützen Sie bei den notwendigen Anträgen.

 

  1. Wie ist die Erreichbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern?

Die niedersächsischen Finanzämter sind seit Montag, dem 16. März 2020, vorsorglich bis auf Weiteres für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Es geht darum, die dauerhafte Verfügbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung möglichst sicherzustellen und eine weitere Verbreitung des Virus einzudämmen.

Nach vorheriger telefonischer Terminabsprache können in begründeten Einzelfällen weiterhin persönliche Rücksprachen erfolgen.

Sollen Einsprüche, Anträge auf Fristverlängerung, Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen, die Änderung der Adresse, die Änderung der Bankverbindung oder sonstige Mitteilungen an das Finanzamt übermittelt werden, kann hierfür das Verfahren ELSTER (www.elster.de) verwendet werden.

Selbstverständlich kann daneben auch weiterhin per Telefon, Telefax oder mittels Brief Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Die Kontaktdaten zu den niedersächsischen Finanzämtern sind unter folgendem Link abrufbar:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/finanzaemter-in-niedersachsen-66958.html

 

  1. Finden noch Außenprüfungen statt?

Es finden auch weiterhin Außenprüfungen statt. Diese werden derzeit jedoch in der Regel nicht in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter sind weiterhin per Telefon, Fax, E-Mail oder mittels Brief zu erreichen.

 

  1. Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern im Fall von angeordneter Kurzarbeit automatisch an die Höhe des Gehalts angepasst?

Ja, die Lohnsteuer wird automatisch angepasst.

 

  1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Coronakrise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer - ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis - ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung. Diese bleibt unverändert bestehen.

 

  1. Zuwendungen von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land

Die Solidarität und Hilfsbereitschaft mit dem Ziel der raschen Eindämmung der derzeitigen Coronakrise ist groß. Ungeachtet der eigenen wirtschaftlichen Situation aufgrund der Coronakrise wollen derzeit viele Unternehmen z. B. dem Land Hilfs- und Schutzmittel spenden und fragen sich, ob und welche steuerlichen Auswirkungen das hätte.

Aufwendungen von Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen sind regelmäßig zum Betriebsausgabenabzug zugelassen - mit der Folge, dass diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind. Aufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies ist regelmäßig bei der Zuwendung von Hilfs- und Schutzmitteln z. B. an das Land der Fall.

Auch stehen einer solchen Zuwendung keine schenkungsteuerlichen Hemmnisse entgegen.

Schenken Firmen z. B. dem Land Hilfs- und Schutzmittel, so ist allerdings zu beachten, dass dies – in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe als Ausgleichsmechanismus zum Vorsteuerabzug – grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sieht hier keine Ausnahmen vor – auch nicht in Katastrophenfällen.

 

  1. Ist es auch aktuell für die Inanspruchnahme einer Stundung erforderlich, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für mich bedeutet oder kann ich das Instrument der Steuerstundung auch zur Liquiditätsvorsorge nutzen?

Eine reine Liquiditätsvorsorge kann über die Stundung von Steuerschulden nicht erreicht werden. Das Gesetz schreibt als Voraussetzung für eine Stundung zwingend vor, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine unbillige Härte für den Schuldner bedeuten würde. Dies sieht die Finanzverwaltung einfach und unbürokratisch als gegeben an, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronapandemie Betroffene unter nachvollziehbarer Darlegung ihrer Verhältnisse Stundungsanträge stellen. „Nicht unerheblich betroffen“ ist, wer durch die Auswirkungen des Coronavirus konkret um seine wirtschaftliche Existenz fürchten muss. Wegen der Außergewöhnlichkeit der Situation werden bei der Entscheidung über den Stundungsantrag keine Nachweise verlangt, sondern wahrheitsgemäße Angaben zunächst unterstellt. In den Fällen, in denen dieser Anscheinsbeweis nicht trägt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben anzusehen und ist die Stundung abzulehnen. Das Instrument der Wahl zur Abmilderung der Betroffenheit ist in diesen Fällen dann die Anpassung der Vorauszahlungen.

 

  1. Wie sind die Corona–Soforthilfen des Landes steuerlich zu behandeln?

Das Land Niedersachsen gewährt als Soforthilfe nicht rückzahlbare Liquiditätszuschüsse für von der Coronakrise bedrohte Selbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Es handelt sich umsatzsteuerlich um einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss, denn die gewährten Liquiditätshilfen haben keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen. Damit liegt kein Leistungsaustausch vor und die Hilfen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Deshalb bleiben diese Hilfen auch im Rahmen der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG außer Betracht.

Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sind sie allerdings gewinnwirksam zu berücksichtigen und damit steuerpflichtig. Damit korrespondierend sind die mit diesen Mitteln beglichenen Betriebsausgaben selbstverständlich auch steuerlich abzugsfähig. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen für das Jahr 2020 sind die Corona-Soforthilfen nicht zu berücksichtigen. Die bedeutet, dass nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positives Ergebnis erwirtschaftet wurde, auf diese der individuelle Steuersatz fällig wird. Auf diesem Wege soll die Liquiditätshilfe aktuell ihre volle Wirksamkeit entfalten.

 

  1. Sind Bonus-Zahlungen an Arbeitnehmer steuerfrei?

Die Koalition hatte diese Pläne schon unterstützt. Jetzt geht es ganz schnell: Auf Bonuszahlungen bis 1.500 EUR werden keine Steuern erhoben. Der Bundesfinanzminister äußerte sich wie folgt: "Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1.500 EUR komplett steuerfrei sein wird". Viele Arbeitnehmer seien aktuell "täglich im Einsatz unter erschwerten Bedingungen, um uns zu versorgen", sagte der Politiker. "Dieses Engagement sollten wir honorieren." Als Beispiele für betroffene Berufe nannte er Pflegekräfte, Kassiererinnen im Supermarkt, Ärzte in Krankenhäusern und LKW-Fahrer.

Sobald es zu den genannten Punkten etwas Neues gibt, werden wir Sie natürlich informieren. Hinsichtlich der angesprochenen Hilfen und möglichen Anträge bieten wir Ihnen natürlich in allen Fällen unsere Unterstützung an! Gemeinsam werden wir diese Krise überstehen!

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihre Ansprechpartner

Oliver Warneboldt, Dipl.oec., Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Frank-Oliver Schulz, Dipl.-oec., Steuerberater

Prof. Dr. Torsten Neumann, Dipl. oec., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Gabriele Bothe, Steuerberaterin