Corona

Unternehmerbrief 20/2020 zur Corona-Krise

  1. Aktuelle Situation
  2. Update Steuern
  3. Update Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

 

1. Aktuelle Situation

Mit unseren Sonderausgaben 18/2020 zur Corona-Krise „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Entwurf der Bundesregierung liegt vor“ vom 22.06.2020 und 19/2020 „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und Update Finanzierung“ vom 25.06.2020 haben wir Sie über zwei Kernbereiche des Eckpunktepapiers der Bundesregierung von Anfang Juni 2020 informiert.

Mit der heutigen Sonderausgabe 20/2020 zur Corona-Krise „Update Steuern und Update Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ möchten wir Sie über den aktuellen Verfahrensstand bei diesen wichtigen Themen unterrichten und insbesondere über das nun mögliche Antragsverfahren des Überbrückungshilfe-Programmes berichten.

 

2. Update Steuern

Das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 29.06.2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und bereits am 30.06.2020 verkündet. Gegenüber den angekündigten steuerlichen Maßnahmen im Entwurf der Bundesregierung, über die wir in unserem Unternehmerbrief 18/2020 zur Corona-Krise berichtet haben, enthält die verabschiedete Fassung keine wesentlichen Änderungen. Wir verweisen daher auf unsere Ausführungen in dem Unternehmerbrief 18/2020.

 

3. Update Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

A. Wie ist der aktuelle Stand und wer ist antragsberechtigt?

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 die Umsetzung der Anfang Juni bekanntgegebenen Eckpunkte der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen. Die dafür benötigten Mittel wurden über den 2. Nachtragshaushalt des Bundes bereitgestellt. Die Antragstellung kann seit gestern (08.07.2020) über ein sicheres und vollständig digitales Antragsverfahren vorgenommen werden. Der Bund geht davon aus, dass bereits im Juli 2020 die ersten Zahlungen in der Verantwortung der Bundesländer vorgenommen werden können.

Zu den Inhalten der Überbrückungshilfe verweisen wir im Detail auf unseren Unternehmerbrief 19/2020.

Für die Prüfung der Antragsberechtigung hat das Bundesministerium für Wirtschaft auf ihrer Internetseite eine Checkliste bereitgestellt (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Grundsätzlich ist eine Antragsberechtigung nur dann gegeben, wenn der Umsatz Ihres Unternehmens in den Monaten April 2020 und Mai 2020 insgesamt um mehr als 60 % im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.

 

B. Wie erfolgt die Antragstellung und der Nachweis der Förderung?

Das gesamte Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Seit gestern (08.07.2020) ist eine Registrierung für diese Berufsgruppen auf einer Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie möglich. Wir haben die Registrierung bereits beantragt und können nach Abschluss der Registrierung für Sie bei dem Antragsverfahren tätig werden!

Wir haben bereits jetzt für Sie den Prozess der Antragstellung vorbereitet. Die Antragstellung erfolgt bei uns über ein von unserem Softwareanbieter DATEV speziell für diesen Fall vorbereitetes Antragsmodul. Die auf diesem Weg zusammen mit Ihnen vorbereiteten und abgestimmten Anträge werden dann vollständig digital an die bewilligende Stelle durch uns übermittelt.

Bei der Antragstellung werden von uns gemeinsam mit Ihnen die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni 2020 bis August 2020 und die förderfähigen Kosten teilweise geschätzt und über diese Schätzung wird die mögliche Förderung berechnet und beantragt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der tatsächliche Umsatzrückgang in diesem Zeitraum nachzuweisen. Der Nachweis muss zwingend durch uns für Sie in diesem vollständig digitalen Verfahren geführt werden. Dies erfolgt voraussichtlich frühestens im 1. Quartal 2021 auf Basis der dann zumindest vorläufig vorliegenden Zahlen für 2020. Die gewährten Zuschüsse sind dann gegebenenfalls teilweise zurückzuzahlen oder werden aufgestockt, sofern die Schätzungen nicht zutreffend waren.

C. Was müssen Sie tun?
Sofern Sie aufgrund deutlicher Umsatzrückgänge in den Monaten April 2020 und Mai 2020 antragsberechtigt sein könnten, sprechen Sie uns bitte an!

Wir stimmen dann mit Ihnen unverzüglich die Vorgehensweise der Antragstellung ab und führen für Sie die Antragstellung und die spätere Nachweisführung durch. Der gesamte Prozess der Antragstellung erfolgt dabei in enger Abstimmung mit Ihnen, da insbesondere die Schätzung der Umsätze und förderfähigen Kosten für die Monate Juni 2020 bis August 2020 nur gemeinsam mit Ihnen erfolgen kann.